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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_210/2007 /rom
Urteil vom 1. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Kink,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Koch,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2007 (SBK.2007.20/eb).
Sachverhalt:
A.
Bei einer Frontalkollision mit ihren Fahrrädern auf einem übersichtlichen 3,65 m breiten Weg wurden am Morgen des 16. Juli 2006 A.________ schwer und X.________ leicht verletzt. Beide erklärten, jeweils genügend rechts gefahren zu sein. In der Folge reichte X.________ gegen A.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Gegen X.________ erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Benutzens eines Fahrrads ohne gültige Kennzeichen (Vignette).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte am 21. November 2006 das Strafverfahren gegen A.________ auf Antrag des Bezirksamts Bremgarten ein. In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Spuren habe die Kollision tatsächlich auf der Fahrbahnseite von A.________ stattgefunden. Ihr könne kein Fehlverhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung am 29. März 2007 ab.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ fortzusetzen und Anklage zu erheben, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ wurden das Urteil des Obergerichts vom 29. März 2007 und die Beschwerdeschrift zugestellt. Sie hat dazu nicht Stellung genommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ist grundsätzlich als Opfer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (dies entspricht dem bisherigen Recht, Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Die Opfereigenschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung zu bejahen (Arztzeugnis vom 4. September 2006).
Bei Beschwerden gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat oder nicht. Das Opfer muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Enthält eine Beschwerde keine Ausführungen darüber, ist auf die Beschwerde gleichwohl einzutreten, sofern sich der Sachlage und insbesondere der Art des in Frage kommenden Delikts unmittelbar und ohne Zweifel entnehmen lässt, welche Zivilforderungen das Opfer geltend machen könnte, und auch klar ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid sich negativ auf diese Forderungen auswirken kann (BGE 131 IV 195 E. 1.1.1).
Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, das Opfer müsse seine Entschädigungsansprüche nicht schon im Untersuchungsverfahren geltend machen. Weil sich aber aufgrund der Sachlage ergibt, welche Zivilforderungen grundsätzlich geltend gemacht werden könnten (etwa Heilungskosten, Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad), ist auf die Beschwerde gleichwohl einzutreten.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese Anforderungen entsprechen denjenigen des früheren Bundesrechtspflegegesetzes (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), so dass nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen geprüft und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.2; Urteil 6B_78/2007 vom 4. Juni 2007, E. 1.2 mit Verweisung auf BGE 130 I 258 E. 1.3; ferner BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).
"Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 BGG bedeutet "willkürlich" (vgl. Botschaft a.a.O., S. 4338; BGE 1C_3/2007, a.a.O., E. 1.2.2; Urteil 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007, E. 1; Urteil 6B_78/2007, a.a.O.). Insbesondere im Rahmen der Anfechtung wegen Verletzung von Art. 9 BV bleibt die bisherige Rechtsprechung zum Willkürbegriff massgebend. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Anklagezwangs gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO/AG) und Art. 5 Abs. 1 BV geltend.
3.1 Auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 5 Abs. 1 BV ist mangels Begründung nicht einzutreten.
3.2 § 24 Abs. 2 StPO/AG verpflichtet die Anklagebehörde, wegen aller strafbaren und verfolgbaren Handlungen Anklage zu erheben, sofern zureichende Gründe vorliegen. Ausgenommen sind Tatbestände, bei welchen sich die Weiterverfolgung wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen nicht rechtfertigt. Die Vorinstanz führt dazu aus, zureichende Gründe im Sinne dieser Bestimmung fehlten nur dort, wo sich nach dem ganzen Beweisergebnis zum Vornherein der Schluss aufdränge, dass eine strafbare Handlung in tatsächlicher Beziehung nicht schlüssig werde nachgewiesen werden können bzw. eine Verurteilung nicht wahrscheinlich sei. Nach dem Grundsatz des Anklagezwangs sei im Zweifelsfall Anklage zu erheben.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Rechtsauffassung der Vorinstanz. Zu prüfen ist demnach nur, ob die Vorinstanz willkürlich angenommen hat, es lägen keine zureichenden Gründe für eine Anklageerhebung vor. Das ist zunächst eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht auf Willkür hin prüft.
3.3 Die Vorinstanz führt aus, es treffe zu, dass entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Kollision auf der Fahrbahnseite der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Die dort befindlichen Kratzspuren seien aber ein Indiz dafür. In diese Richtung deute auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst wahrgenommen habe, als diese "Achtung" gerufen habe. Dass sie kurz auf die Pedale geblickt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie nicht mit einem auf ihrer Seite herkommenden Fahrradfahrer habe rechnen müssen. Aufgrund der vorhandenen Indizien könne ihr kein ungenügendes Rechtsfahren nachgewiesen werden. Eine Anklageerhebung würde mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, weder aus den Kratzspuren noch aus dem Warnungsruf lasse sich auf die Kollisionsstelle schliessen. Mit der Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit einem entgegenkommenden Fahrradfahrer auf ihrer Seite rechnen müssen, setze sie sich in Widerspruch zu ihrer Feststellung, "wonach die Kollisionsstelle nicht habe rechtsgenüglich festgestellt werden können" (Beschwerde S. 7).
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass einerseits die Indizien auf eine Kollision auf der Fahrbahnseite der Beschwerdegegnerin hinwiesen und dass dieser andererseits kein ungenügendes Rechtsfahren nachgewiesen werden könne. Diese Beweiswürdigung stützt sich auf die Spuren bei der Unfallstelle und die Aussagen der Beteiligten, wobei der Beschwerdeführer erklärt hatte, er habe die Velofahrerin nicht gesehen (Einvernahme vom 15. Sept. 2006). Diese Würdigung ist nicht willkürlich. Als Folge davon konnte die Vorinstanz widerspruchsfrei festhalten, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit einem entgegenkommenden Fahrradfahrer auf ihrer Seite rechnen müssen.
3.4 Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass auch eine Expertise den Kollisionsort nicht genauer festzustellen und den Vorwurf gegen die Beschwerdegegnerin nicht nachzuweisen vermöchte.
Sie verletzt damit entgegen der Beschwerde nicht ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 126 I 97 E. 2b). Ihre Annahme beruht auf Beweiswürdigung und ist nachvollziehbar. Der Einwand, nur ein Experte könnte beurteilen, ob genügend Fakten für eine Verkehrsunfallrekonstruktion vorlägen, ist nicht stichhaltig. Der gerichtliche Experte ist Entscheidungsgehilfe des Gerichts. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist in jedem Falle Sache des Gerichts (BGE 118 Ia 144 E. 1c). Dieses ist mit seiner Annahme nicht in Willkür verfallen, mit einer Expertise lasse sich angesichts der Spuren auf der Strassenseite der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht der Beweis erbringen, diese sei zu weit links gefahren.
3.5 Zusammengefasst erweist sich die Verneinung zureichender Gründe für eine Anklageerhebung nicht als schlechterdings unhaltbar und somit nicht als willkürlich.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: