BGer 1C_240/2007
 
BGer 1C_240/2007 vom 31.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_240/2007 /daa
Urteil vom 31. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Österreich, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 22. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Gegen die Y.________ SA mit Hauptsitz in Tortola und deren Verantwortliche wurde am 30. August 2006 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige wegen Betrugs erstattet. Die Y.________ SA verfügte über eine Basler Zweigniederlassung, welche bis Januar 2005 an der Adresse der Z.________ AG in Basel domiziliert war und am 23. März 2006 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde. Das aufgrund der Strafanzeige im Kanton Basel-Stadt eröffnete Strafverfahren Nr. ... richtete sich unter anderem gegen X.________, welchem im Zusammenhang mit den mutmasslich betrügerischen Handlungen eine aktive Tätigkeit zur Last gelegt wurde und der zudem Ansprechpartner der Z.________ AG bei der Y.________ SA gewesen sein soll. Die Staatsanwaltschaft führte am 6. Oktober und 20. Dezember 2006 Durchsuchungen bei der Z.________ AG durch und beschlagnahmte verschiedene das Mandat Y.________ SA betreffende Unterlagen. Das Verfahren Nr. ... wurde in der Folge an die österreichischen Behörden abgetreten.
B.
Das Landesgericht Innsbruck erliess im Rahmen des nunmehr in Österreich wegen des Verdachts des schweren und gewerbsmässigen Betrugs gegen X.________ hängigen Strafverfahrens am 19. Juni 2007 einen Beschlagnahmebeschluss über verschiedene im Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2006 aufgeführte Unterlagen und gelangte mit einem Rechtshilfeersuchen vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft; dies mit dem Begehren, es seien die im Beschlagnahmebeschluss genannten Unterlagen den österreichischen Behörden zur Verfügung zu stellen.
C.
Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen ein und entsprach diesem im gewünschten Umfang, indem es die im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Juni 2007 aufgeführten Dokumente für die verlangte Rechtshilfe beschlagnahmte und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügte.
D.
Auf die von X.________ gegen die Eintretens- und Schlussverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 22. August 2007 - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels - nicht ein.
Das Bundesstrafgericht erwog (E. 2.3 f.), nach der Rechtsprechung sei grundsätzlich einzig die Z.________ AG Inhaberin der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und damit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen, während der Beschwerdeführer als im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter durch die Herausgabe der bei der Z.________ AG beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bloss indirekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert sei. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass die an der Adresse eines Treuhandbüros domizilierte Gesellschaft ausnahmsweise ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sei, etwa weil diese über einen Mietvertrag und Räumlichkeiten an der Adresse des Treuhandbüros verfüge oder von dort aus einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit nachgehe, so wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. Zum einen sei die Basler Zweigniederlassung der Y.________ SA im Zeitpunkt der Durchsuchung und Beschlagnahmen vom 6. Oktober und 20. Dezember 2006 bereits seit geraumer Zeit nicht mehr bei der Z.________ AG domiziliert bzw. seit März 2006 gar im Handelsregister gelöscht gewesen, weshalb eine tatsächliche Verfügungsmacht der Y.________ SA über die bei der Z.________ AG beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ausgeschlossen werden müsse. Zum andern führe der Beschwerdeführer nicht im Namen der Y.________ SA, sondern ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde und könnte daher aus einer allfälligen direkten Betroffenheit der Y.________ SA nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gesagten zur Beschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
E.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichtes sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Er bringt vor, indem das Bundesstrafgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, sei es in Willkür verfallen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.
Im vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist.
Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 1A.293/2004 vom 18. März 2005 E. 2.3). Auf diese zurückzukommen besteht kein Anlass. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.
Die Beschwerde ist daher unzulässig.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: