BGer U 511/2006
 
BGer U 511/2006 vom 30.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 511/06
Urteil vom 30. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
K.________, 1955, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, im Rahmen seiner Anstellung als Lastwagen-Chauffeur der H.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte K.________, hatte sich, als er am 9. Juli 2004 rückwärts von der Ladebrücke stürzte, eine Unterschenkelfraktur links mit drohendem Compartement-Syndrom sowie eine stabile LWK1- und BWK11-Impressionsfraktur zugezogen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 1. März bis 12. April 2005 hielt sich der Versicherte in der Klinik X.________ auf, in deren Rahmen auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt wurde (Austrittsbericht vom 22. April 2005). Am 4. August 2005 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. W.________. Mit Verfügung vom 15. September 2005 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 19 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen, insbesondere durch Dr. med. T.________, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin, Manuelle Medizin, der Klinik Y.________ (Bericht vom 17. Oktober 2005) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Stellungnahme des Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 10. Oktober 2005) und zwei Berichte des Medizinischen Zentrums B.________ (vom 28. März und 12. April 2006) eingereicht wurden, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 30. August 2006).
C.
Der Versicherte lässt unter Beilage eines Berichts des Dr.med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie (vom 25. August 2006) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Unfallrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung vom 25 % auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 19. Januar 2007 lässt der Versicherte ein zusätzliches Schreiben des Dr. med. H.________ (vom 8. Januar 2007) nachreichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 30. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG), insbesondere die Verwendung der verwaltungsinternen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das Gericht auch die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden wie Krankheit, Invalidität, Tod (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), sowie zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32) sowie die Rechtsprechung betreffend die Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass dem Versicherten aufgrund der verbliebenen organischen Unfallfolgen, insbesondere der Restbeschwerden im linken Unterschenkel und der Beschwerden bezüglich der LWS noch eine körperlich leichte Arbeit ganztags, sitzend, gehend und stehend zumutbar ist. Sie stützte sich dabei zu Recht auf den überzeugenden Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 4. August 2005 (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.), dessen Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit überdies vom Rheumatologen Dr. med. T.________ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2005 bestätigt wurde. Die von beschwerdeführerischer Seite angeführten Stellungnahmen des Dr. med. H.________ vom 25. August 2006 und vom 8. Januar 2007 vermögen, soweit beachtlich (BGE 127 V 353), zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Dieser räumte darin selbst ein, nicht über die erforderlichen Akten zu verfügen, um eine umfassende Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können.
Was die psychische Gesundheitsstörung anbelangt, hat das kantonale Gericht ebenfalls überzeugend aufgezeigt, dass der für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zum als mittelschwer eingestuften Unfall zu verneinen ist, weshalb die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher geprüft werden müssen. Diesen einlässlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere lässt sich aus den Berichten des Psychiaters Dr. med. M.________ (vom 10. Oktober 2005) und des Medizinischen Zentrums B.________ (vom 28. März und 12. April 2006) nichts Gegenteiliges ableiten. Die darin erwähnten, ausgewiesenen psychischen Leiden werden im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt, vielmehr wird die rechtsprechungsgemäss erforderliche Adäquanz (als haftungsbegrenzender Faktor, BGE 125 V 456 E. 5c S. 462) verneint. Die Vorinstanz hat das Unfallereignis nach sorgfältiger Würdigung der gesamten Umstände zu Recht dem mittleren Bereich zugeordnet. Inwiefern es sich um ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen handeln sollte, wie geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich die Unbefangenheit der SUVA-Ärzte (Klinik X.________) angezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich allein aus dem Umstand eines Anstellungsverhältnisses zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis). Die Einschätzungen dieser Ärzte sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Invaliditätsbemessung. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Weshalb die Integritätsentschädigung höher zu bemessen wäre, wird im Übrigen nicht näher dargetan, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: