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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_162/2007 /fun
Urteil vom 30. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 17. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 rekurrierte X.________ gegen eine am 30. Mai 2007 betreffend Ausstandsbegehren ergangene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 17. Juli 2007 nicht ein, da sie ihn als formungültig im Sinne von § 131 GVG/ZH erachtete.
2.
Mit Eingabe vom 5. August 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht, mit der er, soweit hier von Bedeutung, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2007 verlangt.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den Entscheid vom 17. Juli 2007 als unhaltbar und bezeichnet ebenso pauschal die zürcherische Justiz und die weiteren in seine Verfahren involvierten Behörden bzw. Amtsstellen als nicht vertrauenswürdig, willkürlich bzw. befangen. Dabei unterlässt er es jedoch, sich im Einzelnen mit den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft sowie der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: