BGer U 134/2005
 
BGer U 134/2005 vom 29.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 134/05
Urteil vom 29. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
Z.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene Z.________ arbeitete seit 19. August 1996 als Kindergärtnerin bei der Primarschule G.________. Sie war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Januar 1999 war sie am 21. Dezember 1998 mit dem Fahrrad gestürzt («Bei zügiger Fahrt habe ich nicht mehr lenken oder bremsen können und bin daraufhin mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Trottoir aufgeschlagen [rechte Schläfe]»). Unter «Art der Schädigung» wurden eine Handgelenk-Verstauchung, Kopfschmerzen und Schwindel genannt. Der von Z.________ am 14. Januar 1999 aufgesuchte med. pract. H.________ stellte die Diagnosen einer HWS-Distorsion und einer Handgelenkskontusion (Fragebogen bei HWS-Verletzungen vom 26. Februar 1999). Er verordnete Antiphlogistika und physikalische Therapie. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht angegeben. Die Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlung auf.
Am 22. November 2000 reichte Z.________ bei der Winterthur eine weitere Unfallmeldung ein. Darin erwähnte sie den Sturz vom 21. Dezember 1998. Als von der Verletzung betroffener Körperteil gab sie die Hand, sowie Kopf und Nacken an. Wegen unter ambulanten Bedingungen therapieresistenten Schmerzen hielt sich die Versicherte auf Zuweisung des erstmals im März 2000 konsultierten Dr. med. A.________ vom 15. Mai bis 12. Juni 2001 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ auf. Es wurde u.a. die Diagnose eines chronischen zervikozephalen Syndroms bei Verdacht auf somatoforme Anteile gestellt (Austrittsbericht vom 2. Juli 2001). Im Mai und August 2002 wurde Z.________ in der Klinik Y.________ neurologisch und neuropsychiatrisch untersucht und begutachtet (Expertise vom 30. Dezember 2002).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 23. März 2004 lehnte die Winterthur eine Leistungspflicht für den im November 2000 gemeldeten Rückfall mangels natürlichem Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden zum Unfall vom 21. Dezember 1998 ab.
B.
Die Beschwerde der Z.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2005 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und «die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanzen zurück zu weisen».
Die Winterthur äussert sich nicht materiell und stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., 1243). Da die angefochtene Entscheidung vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Winterthur nach UVG für die im November 2000 gemeldeten Kopfschmerzen und Beschwerden im Nackenbereich. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich hiebei im Sinne von Art. 11 UVV um einen Rückfall oder allenfalls Spätfolgen zum Sturz mit dem Fahrrad vom 21. Dezember 1998 handelt.
3.
3.1 Bei einem Rückfall nach Art. 11 UVV handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweisen).
Die Beweislast für das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung trägt der Leistungsansprecher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.2 Art. 11 UVV ist im Rahmen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht geändert oder aufgehoben worden. Ebenfalls hat dieses Gesetz am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs nichts geändert (Urteil U 218/04 vom 3. März 2005 E. 2 mit Hinweis; Kieser a.a.O. S. 64 f. Rz 20). Die zu Art. 11 UVV ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit (Urteil U 249/04 vom 28. Januar 2005 E. 3.3). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist daher nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 23. März 2004 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445).
4.
Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, die Versicherte habe beim Sturz mit dem Fahrrad am 21. Dezember 1998 eine einem Schleudertrauma äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule erlitten. Die im November 2000 gemeldeten HWS-Beschwerden seien indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen. Nach dem Gutachten der Klinik Y.________ vom 30. Dezember 2002 sei relativ rasch nach dem ohnehin als mild einzustufenden Trauma ein Status quo ante erreicht worden. Laut Experten fände sich in den Akten denn auch über den Zeitraum von rund zwei Jahren nach dem Unfall vom 21. Dezember 1998 keine Erwähnung von Symptomen der möglichen HWS-Verletzung. Anderseits könnten insbesondere seit Jahren bestehende Kopfschmerzen zu verschiedenen Beschwerden beitragen. Die geklagten HWS-Beschwerden stünden somit lediglich möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Sturz vom 21. Dezember 1998. Das Gutachten vom 30. Dezember 2002 sei schlüssig. Daran änderten die Vorbringen in der Beschwerde nichts. Insbesondere sei nicht von Bedeutung, dass die Versicherte bereits von Januar bis Juli 1999 und dann wieder ab März 2000 bis März 2002 in physiotherapeutischer Behandlung gestanden habe. Der Unfallversicherer habe bis zur Meldung vom 22. November 2000 eine Leistungspflicht anerkannt und auch über mehrere Monate die Kosten für die Heilbehandlung übernommen. Sodann hätten bereits vor dem Unfallereignis vom 21. Dezember 1998 psychische Beschwerden bestanden. Die Versicherte sei nach ihren eigenen Angaben seit 1994 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Der Sturz mit dem Fahrrad sei nicht derart gewesen, dass er irgendwelche psychische Störungen hätte auslösen können. Solche auf das erlittene Trauma zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigungen seien im posttraumatischen Verlauf auch nicht dokumentiert worden. Der Vorzustand sei geeignet, die vom beratenden Psychiater der Winterthur, Dr. med. C.________, in seiner Stellungnahme vom 10. März 2004 erwähnte Chronifizierung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Somit sei auch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 21. Dezember 1998 zu verneinen.
5.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht als unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ die rheumatologischen Befunde im HWS-Bereich «mit höchster Wahrscheinlichkeit» auf den Sturz mit dem Fahrrad vom Dezember 1998 zurückführten (Bericht vom 2. Juli 2001). Ebenfalls lässt sich gemäss Dr. med. M.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit mindestens einen Teil der cerviko-cephalgischen Beschwerden und der neurootologisch erhobenen Befunde (starke Phonophobie, visuo-vestibuläre Integrationsstörung, cervico-proprio-nociceptive Funktionsstörung) mit dem Sturz vom 21. Dezember 1998 in Zusammenhang bringen (Bericht vom 7. Mai 2002). Dazu wird im Gutachten der Klinik Y.________ vom 30. Dezember 2002 ausgeführt, ein Teil der otoneurologisch beobachteten Symptome lasse sich zweifellos bei Störungen der HWS nachweisen. Allerdings sei anamnestisch nicht zu widerlegen, dass sie vorbestanden hätten. Es komme dazu, dass bezüglich dieser Symptome während rund zwei Jahren nach dem Unfall vom Dezember 1998 die Dokumentation völlig bland sei. Dies erlaube entgegen Dr. med. M.________ nicht, von einer Verstärkung durch dieses Ereignis zu sprechen. Damit bringen die Gutachter der Klinik Y.________ klar und nachvollziehbar zum Ausdruck, dass aufgrund des Vorzustandes und der Latenzzeit der Symptome der streitige Kausalzusammenhang zwar möglich erscheint, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden kann. Weder das Schreiben von W.________, dipl. Feldenkrais-Lehrerin SFV, vom 16. Juni 2004 noch dasjenige der Pensionskasse S.________ vom 5. Dezember 2003 vermögen an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: