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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
I 632/06 {T 7}
Urteil vom 29. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
P.________, Mazedonien, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau E.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
P.________, geboren 1966, ist Staatsangehöriger Mazedoniens und Vater von drei Kindern (mit Jahrgang 1997, 1999 und 2004), lebt seit Oktober 2000 wieder in seinem Heimatland und bezieht mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 wegen Rückenbeschwerden sowie einer intellektuellen Minderbegabung (Debilität an der unteren Grenze) eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Eine periodische Rentenrevision war für Dezember 2003 vorgesehen. Im Rahmen dieser Rentenrevision ersuchte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) den mazedonischen Sozialversicherungsträger in S.________ (Mazedonien) mit Schreiben vom 11. Februar 2004 um baldmöglichste Durchführung einer medizinischen Untersuchung des Versicherten sowie um Mitteilung der entsprechenden Untersuchungsergebnisse. Gleichentags informierte die IV-Stelle P.________ schriftlich über dieses Vorgehen. Da das Schreiben an den mazedonischen Sozialversicherungsträger unbeantwortet blieb, erneuerte die IV-Stelle am 21. Mai 2004 ihr entsprechendes Gesuch vom 11. Februar 2004 und hielt zu Handen des Versicherten, welchem dieses Schreiben in Kopie zugestellt wurde, gleichzeitig fest, dass die laufende Invalidenrente aufzuheben sei, falls die gewünschten Auskünfte nicht spätestens bis zum 31. August 2004 bei der IV-Stelle eintreffen würden. Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, verfügte die IV-Stelle am 16. November 2004 die Einstellung der laufenden Invalidenrente ab 1. Januar 2005 und hielt mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________ wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission genannt [seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht]) mit Entscheid vom 6. Juni 2006 ab und überwies die Sache an die IV-Stelle, damit diese das Revisionsverfahren wieder aufnehme und darüber neu verfüge.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides sowie die ununterbrochene Ausrichtung der ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2005 beantragen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der Entscheid der Rekurskommission am 6. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig gewesenen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen Bestimmungen. Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [AS 2006 2003]).
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
3.
3.1 Die Rekurskommission hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat wie Schweizer Bürger und dass sich der Rentenanspruch nach schweizerischem Recht bestimmt (Art. 3 und 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 [SR 0.831.109.520.1]). Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen über die Begriffe der Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG), der Berechnung und des Stillstandes der Fristen (Art. 38 ATSG) sowie der Fristwiederherstellung (Art. 41 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), die Rentenrevision (alt Art. 41 IVG, welcher per 31. Dezember 2002 aufgehoben und mit Inkrafttreten des ATSG in Weiterführung der bisherigen Regelung durch Art. 17 ATSG abgelöst wurde; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) sowie die noch unter der Herrschaft des alt Art. 41 IVG ergangene, weiterhin massgebende Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5.4 S. 352). Richtig sind auch die Hinweise zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung anspruchsbeeinflussender Änderungen im Rahmen der Rentenrevision (Art. 88a IVV) sowie zu den Rechtsfolgen einer Verweigerung der Mitwirkung (Art. 73 IVV in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Darauf wird verwiesen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung steht der Verwaltung nicht nur im Falle pflichtwidriger Verweigerung der Auskunftserteilung (Art. 73 IVV in Verbindung mit Art. 28 ATSG) das Recht zu, die Zahlung einer Leistung einzustellen (BGE 111 V 219 E.1 222 [= ZAK 1986 S. 343]). Vielmehr ist der Rekurskommission beizupflichten, soweit sie im angefochtenen Entscheid korrekt auf den praxisgemäss im Revisionsverfahren allgemein geltenden Grundsatz verwies, wonach die Verwaltung nicht nur im staatsvertraglichen Bereich, sondern auch bei Streitigkeiten mit Versicherten schweizerischer Nationalität berechtigt ist, die Leistungen einzustellen, wenn sie in einem Revisionsverfahren wegen Verzuges des Versicherten selbst oder eines Dritten (ungeachtet, ob es sich dabei um eine Privatperson oder um eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Institution handelt) nicht rechtzeitig verfügen kann, weil ihr - trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen - die einverlangten Unterlagen nicht zugestellt wurden (BGE 111 V 219 E.1 S. 222 f. [= ZAK 1986 S. 343] und 107 V 24 E. 3 S. 28 f. [ZAK 1982 S. 260]).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die einverlangten medizinischen Unterlagen in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. Mai 2005 der IV-Stelle noch nicht vorlagen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet.
4.2 Soweit der Versicherte einwendet, dass er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht erfüllt und die Versäumnisse des mazedonischen Sozialversicherungsträgers nicht zu verantworten habe, legt er nicht dar und sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb hier unter den gegebenen Umständen von der ständigen Rechtsprechung (E. 3.2 hievor) abzuweichen wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der gemäss Bericht des Dr. med. I.________, vom 1. Dezember 1999 an Analphabetismus leidende Beschwerdeführer einerseits von seinem Wohnort in Mazedonien aus innert Monatsfrist seit der Geburt seines dritten Kindes (vom 21. Februar 2004) am 12. März 2004 bei der IV-Stelle schriftlich die Auszahlung einer weiteren Kinderrente beantragen konnte und gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2004 fristgerecht am 4. Juni 2004 Einsprache zu erheben vermochte, andererseits jedoch weder auf das direkt an ihn gerichtete Schreiben der IV-Stelle vom 11. Februar 2004 noch auf das ihm in Kopie zugestellte (an den mazedonischen Sozialversicherungsträger gerichtete) Schreiben vom 21. Mai 2004 antwortete, welches unter anderem auch eine konkrete Verhaltensaufforderung an die Adresse des Versicherten enthielt und ihn in Kenntnis darüber setzte, dass die IV-Stelle bei Nichterhalt der einverlangten medizinischen Unterlagen bis zum 31. August 2004 die Invalidenrente aufheben werde. Ungeachtet des Verhaltens des Beschwerdeführers steht fest, dass die von der IV-Stelle beim mazedonischen Sozialversicherungsträger wiederholt angemahnten medizinischen Unterlagen weder bis zum Ablauf der angesetzten Frist am 31. August 2004 noch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. Mai 2005 bei der Beschwerdegegnerin eintrafen, weshalb diese im Laufe des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens praxisgemäss (E. 3.2 hievor) zur Einstellung der Invalidenrente berechtigt war.
4.3 Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid unter dem Blickwinkel der engen Kognition (E. 2.2 hievor) nicht zu beanstanden. Nachdem der mazedonische Sozialversicherungsträger der IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2005 verschiedene Unterlagen zugestellt hatte, ist der Rekurskommission beizupflichten, soweit sie laut Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit Erwägung Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides die Sache an die IV-Stelle überwies, damit diese das Revisionsverfahren wieder aufnehme und nach Abschluss darüber neu verfüge.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1 hievor). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V.