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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_458/2007
Urteil vom 29. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
31. Mai 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von M.________ am 9. Juli 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007 betreffend IV-Rente,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass sich die Beschwerde namentlich nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung, die Versicherte wäre angesichts der im Dezember 2002 erfolgten Geburt der Zwillinge auch als Gesunde bis zur Einschulung der Kinder im August 2009 nicht erwerbstätig, und der daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerung auseinandersetzt, wonach die Invalidität bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung (hier: 13. November 2006) nach dem Betätigungsvergleich zu ermitteln ist,
dass in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, gestützt auf die medizinischen Unterlagen, namentlich das Gutachten der MEDAS vom 3. Juli 2006, sei die Versicherte im Bereich der Hausarbeit zu 70% arbeitsfähig, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein sollte,
dass die Rechtsschrift demgemäss keine sachbezogene - und damit hinreichende - Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sind sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.