BGer 8C_160/2007
 
BGer 8C_160/2007 vom 28.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_160/2007
Verfügung vom 28. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schön, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
I.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2007.
Der Einzelrichter hat nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. August 2007, worin I.________, nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 27. Juni 2007 abgelehnt worden ist, seine gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2007 (betreffend Ergänzungsleistungen) erhobene Beschwerde vom 19. April 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: