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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_439/2007/bnm
Urteil vom 28. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Müller,
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 BGG) in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht stillsteht,
dass Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB vorsorgliche Massnahmeverfahren im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG darstellen (Urteil 5A_177/2007 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007, E. 1.3),
dass im vorliegenden Fall der angefochtene Massnahmeentscheid des Obergerichts vom 6. Juni 2007 am 20. Juni 2007 beim Anwalt des Beschwerdeführers eingegangen ist,
dass somit die (während der Gerichtsferien nicht stillstehende) Beschwerdefrist am Freitag, den 20. Juli 2007 abgelaufen ist,
dass sich die erst am 10. August 2007 eingereichte Beschwerde als verspätet erweist,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: