BGer 5A_370/2007
 
BGer 5A_370/2007 vom 28.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_370/2007 /blb
Urteil vom 28. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den Restbetrag von Fr. 1'800.-- des (ihr mit Verfügung vom 6. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht vollständig eingegangenen) Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 17. August 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar eine weitere Teilzahlung von Fr. 300.--, damit jedoch den gesamten geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei vollständiger Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Luzern und dem Konkursamt Hochdorf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: