BGer 2C_393/2007
 
BGer 2C_393/2007 vom 27.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_393/2007 /wim
Urteil vom 27. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Staats- und direkte Bundessteuer 2004,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. Mai 2007.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Veranlagung der Staatssteuer und direkten Bundessteuer 2004 lud die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu am 13. September 2006 die Steuerpflichtigen A. und B.X.________ zur Einspracheverhandlung vor und forderte sie auf, verschiedene Urkunden mitzubringen, u.a. eine Bestätigung der Arbeitgeberin Swiss Life über die ausgerichteten Spesen und für die Notwendigkeit eines Autos für die Berufsausübung. Mit Schreiben vom 24. September 2006 beschwerte sich A.X.________ beim Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Solothurn sowohl über die Beweisauflage wie auch das Verhalten des Veranlagungsbeamten. Mit Brief vom 9. Oktober 2006 teilte der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt mit, es sei eine Einsprache gegen die Beweisauflage im Sinne Art. 149 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn (StG/SO) sowie eine Beschwerde über das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters pendent; die Einspracheverhandlung könne daher nicht durchgeführt werden.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 wies die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu die Einsprache ab. Sie entschied aufgrund der Akten, nachdem die Steuerpflichtigen zur Einspracheverhandlung nicht erschienen waren.
Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies mit Entscheid vom 7. Mai 2007 Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.
Hiergegen führen A. und B.X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Steuergerichts vom 7. Mai 2007 sei aufzuheben.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
1.1 Ob die beim Departementsvorsteher anhängig gemachte Aufsichtsbeschwerde bereits erledigt ist, kann offen bleiben. Die Aufsichtsbeschwerde ist rechtlich eine Anzeige und bildet nicht wie Beschwerde oder Rekurs Teil des Instanzenzuges. Sie hemmt die Fortführung eines allfälligen Verfahrens in der Sache nicht, wenn eine Sistierung nicht ausdrücklich angeordnet wird. Die Beschwerdeführer waren daher von der Pflicht zum Erscheinen vor der Einsprachebehörde nicht befreit, zumal das Steuergericht bereits im ersten Entscheid vom 27. März 2006 (Rückweisungsentscheid) angeordnet hatte, es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. Die Veranlagungsbehörde war auch nicht verpflichtet, die Einspracheverhandlung auszusetzen. Auf die Folgen einer allfälligen Säumnis wurden die Beschwerdeführer bereits in der Vorladung vom 13. September 2006 hingewiesen.
Im Übrigen hat die Einsprachebehörde an der Vorlage der Beweismittel nicht festgehalten, sondern aufgrund der Akten entschieden. Die (zudem bei der unzuständigen Behörde eingereichte) Einsprache gegen die Beweisauflagen ist damit gegenstandslos geworden.
1.2 Streitig war der Abzug von Fr. 5'844.-- für die Kosten der Fahrt mit dem Auto vom Wohnort Oberbuchsiten zum Arbeitsort in Zürich zwei Mal pro Woche an 72 Arbeitstagen. Die Fahrkosten für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg gelten als abzugsfähig, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder deren Benutzung unzumutbar ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder kränklich ist, die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von der Wohn- oder Arbeitsstätte entfernt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss nicht zu fahrplanmässigen Zeiten erfolgen oder der Steuerpflichtige für seine Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (ASA 41 S. 587; Urteil 2A.389/1994 vom 25. April 1995, NStP 49/1995 S. 81 E. 2; Urteil 2A.502/1995 vom 21. Mai 1995 E. 2a/cc).
Eine solche Notwendigkeit ist vorliegend nicht dargetan. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Züge zwischen Oberbuchsiten (Wohnort) und Zürich (Arbeitsort) nicht regelmässig verkehren. Der Beschwerdeführer benötigt für die Wegstrecke vom Wohnort zum Bahnhof zu Fuss 12-15 Minuten (800 Distanz-/25 Höhenmeter plus Perronunterführung). Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten Fahrplänen beläuft sich die Reisezeit mit Zug, Tram und Bus pro Weg auf 72-79 Minuten (mit Umsteigen). Die Fahrstrecke mit dem Auto von Oberbuchsiten nach Zürich beträgt 70 km. Die Beschwerde enthält keine Angaben, wo der Beschwerdeführer in Zürich sein Auto parkiert bzw. wie er in die Stadt gelangt. Erfahrungsgemäss ist in der Agglomeration Zürich in der Regel mit erheblichem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges dem Beschwerdeführer eine erhebliche Zeitersparnis bringen könnte.
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: