BGer 5D_61/2007
 
BGer 5D_61/2007 vom 24.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_61/2007/bnm
Urteil vom 24. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern, Einwohnergemeinde A.________ und ev.-ref. Kirchgemeinde B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Beschwerdeinstanz).
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Restbetrag von Fr. 1'000.-- des (ihm mit Verfügung vom 13. Juni 2007 auferlegten) Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 4 Tagen seit der am 9. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den ausstehenden Vorschussbetrag auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Restzahlung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), entgegen seinem Antrag keine Parteientschädigung zugesprochen erhält und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Verfassungsbeschwerde auch bei rechtzeitiger Zahlung des Restbetrags nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: