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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_431/2007/bnm
Verfügung vom 22. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Liegenschaftsschätzung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. August 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bank Z.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: