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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_368/2007
Urteil vom 21. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
O.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher
Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch der 1955 geborenen O.________ auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 36,24 % betrage. Auf Einsprache der Versicherten hin zog die IV-Stelle zusätzliche Arztberichte bei. Im Bericht des Ärztlichen Zentrums X.________ vom 13. Dezember 2005 wurde unter anderem eine periphere Vestibulopathie links, im Verlauf progredient (ICD-10: H81.3) diagnostiziert. Weiter holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, psychiatrisches und neurologisches) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik Y.________ vom 9. August 2006 ein, in dem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10: M54.4). Mit Entscheid vom 12. Januar 2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente zu; bei Erfüllung des wirtschaftlichen Härtegrades könne (bis längstens 31. Dezember 2004) eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werden.
B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2007 auf und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit ab 1. Juli bis 31. Dezember 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Entscheid vom 8. Mai 2007).
C.
Mit Beschwerde beantragt die IV-Stelle, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an sie zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehmen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie die Änderung des Leistungsanspruchs (Art. 88a IVV) zutreffend dargelegt (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 343 ff.). Gleiches gilt zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden und der zu diesen gehörenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 ff., 130 V 352 ff., 396 ff., 127 V 294 ff.). Richtig wiedergegegen hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach dem tatsächlich erzielten Verdienst oder nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen sowie die von Letzteren zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Beizupflichten ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05). Darauf wird verwiesen.
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung darf - auch im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung (BGE 109 V 126 E. 4a) - zur Revision geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse (gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur) wesentlich geändert haben (BGE 131 V 164, 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2007 vom 25. Juli 2007, E. 2.2, und I 33/06 vom 9. Januar 2007, E. 4.2.1).
3.
Unbestritten ist, dass die Versicherte für die Zeit ab 1. Januar bis 30. Juni 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Streitig und zu prüfen ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396), ob der Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Arbeits(un)fähigkeit der Versicherten für die Zeit ab April 2003 rechtsgenüglich ermittelt ist. Die IV-Stelle verneint dies.
Das kantonale Gericht hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten erkannt, dass die Beschwerdegegnerin ab April 2003 in einer wechselbelastenden Tätigkeit, in nicht sturzgefährdeten Situationen und gut beleuchteter Umgebung mit möglichen langen Erholungsphasen zu 50 % arbeitsfähig sei; die bisherige Tätigkeit als Kontrolleurin könne als leidensangepasste Tätigkeit bezeichnet werden. Diese auf ärztlichen Stellungnahmen beruhende Feststellung der Restarbeitsfähigkeit ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) und für das Bundesgericht daher grundsätzlich verbindlich. Die IV-Stelle erhebt letztinstanzlich keine Rügen, welche diese Feststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Bei der gegebenen Aktenlage konnte die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02) auf weitere medizinische Beweismassnahmen verzichten.
4.
Die Vorinstanz hat einen Einkommensvergleich vorgenommen, der zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % (vgl. BGE 130 V 121) führt. Dieser Wert wird von der IV-Stelle nicht bestritten. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass gestützt hierauf für die Zeit ab 1. Juli bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) sowie ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seither geltenden Fassung) resultiert (vgl. BGE 130 V 445 ff.).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: