BGer U 430/2006
 
BGer U 430/2006 vom 17.08.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 430/06
Urteil vom 17. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Bahnhofstrasse 148, 8622 Wetzikon,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1954 geborenen C.________, der am 6. März 2000 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitt, indem zu Hause beim Aufstehen das rechte Knie zur Seite knickte und am 2. Oktober 2002 einen Rückfall zu verzeichnen hatte, eine Invalidenrente von 10 % ab 1. Dezember 2004 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine 50%ige Rente zuzusprechen. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 lässt der Versicherte einen Bericht der Uniklinik B.________ (vom 12. Oktober 2006) sowie ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 25. Oktober 2006), nachreichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), den Rentenanspruch in der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 123 V 43 E. 2b S. 45, 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen), und zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 In sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die nebst den unfallbedingten Kniebeschwerden aufgetretenen Hüftbeschwerden des Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. März 2000 oder zum Rückfall vom 2. Oktober 2002 stehen. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, FA Manuelle Medizin SAMM, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 14. Oktober 2005), welcher die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________ (vom 8. Mai 2003) als korrekt bestätigte. Danach ist dem Versicherten mit der Vorinstanz unfallbedingt noch ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten über 20 kg und ohne regelmässiges Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar, sofern er das Kniegelenk durch sitzende Beschäftigung im Rahmen von 50 % der Gesamtarbeitszeit über den Tag hin und wieder entlasten kann und es sich weder um Tätigkeiten in ungünstiger Stellung, wie kniend und in der Hocke handelt, noch um solche, bei welchen diese Stellung repetitiv eingenommen werden muss. Den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere sprechen keinerlei Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit der überzeugend begründeten versicherungsinternen Beurteilung des Dr. med. L.________ (vom 14. Oktober 2005), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist in den Berichten der Ärzte der Uniklinik B.________ nirgends eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge unfallbedingten persistierenden Kniebeschwerden attestiert worden. Zudem wird im Bericht vom 28. Juli 2005 mit keinem Wort bestätigt, dass dem Versicherten eine unfallbedingte leidensangepasste Tätigkeit lediglich zu 50 % zumutbar sei. Vielmehr wird darin eine leichte körperliche Arbeit als nicht mehr möglich beurteilt und festgestellt, dass dabei vor allem die Hüft- sowie Oberschenkelbeschwerden im Vordergrund stünden. Fest steht, dass in den vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Unterlagen bei der Beurteilung der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen unfallkausalen und nicht unfallkausalen Faktoren differenziert wird, weshalb sich daraus nichts im Hinblick auf den konkreten Fall ableiten lässt. Überdies können die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgelegten Aktenstücke (Bericht der Uniklinik B.________ vom 12. Oktober 2006 und Arztzeugnis vom 25. Oktober 2006) nicht berücksichtigt werden, da diese weder neue erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Invaliditätsbemessung. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: