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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_408/2007 /bri
Urteil vom 17. August 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Paritätische Aufsichtskommission der Strafanstalt Bostadel des Kantons Zug, Baarerstr. 12, Postfach, 6301 Zug.
Gegenstand
Haftbedingungen,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel vom 5. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ befand sich ab dem 5. Mai 2006 in der Strafanstalt Bostadel im Strafvollzug. Anlässlich einer Kontrolle wurden am 13. November 2006 in seiner Zelle ein Klettergurt, zehn weitere Gurten (mutmasslich zur Erstellung einer Strickleiter), ein Mobiltelefon sowie zwei Plastiksäckchen mit grauer bzw. gelbgoldener Paste und ein Fläschchen mit Zinkfarbe gefunden. Die Gurten waren für einen Kundenauftrag in der Schreinerei bestimmt, wo X.________ Zugang hatte. An Gitter und Fensterrahmen der Zelle wurden Farbspuren gefunden. Zudem wurde festgestellt, dass es X.________ gelungen war, mit Mobiltelefon und PC einen Internetzugang herzustellen.
Am 13. November 2006 wurde wegen Vorbereitungen zur Flucht eine Einzelhaft von sieben Tagen verfügt, und es wurde eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung erwogen. In der Einzelhaft wurde X.________ bewegungslos auf dem Boden gefunden, eingenässt und mit blutender Nase. Ein klarer medizinischer Befund dazu konnte nicht erhoben werden. Mit Verfügung vom 21. November 2006 wurden die erste Verfügung vom 13. November 2006 in Wiedererwägung gezogen, die Disziplinarstrafe auf zwei Tage verkürzt und X.________ auf die Sicherheitsabteilung verlegt.
Gegen die Verfügung vom 21. November 2006 erhob X.________ Beschwerde bei der Paritätischen Aufsichtskommission der Strafanstalt Bostadel. Mit den Gurten habe er ein Fitnessgerät zur Stärkung seiner Halsmuskulatur anfertigen und mit den Farben eine Ikone für seine Familie malen wollen. Und für das bei ihm gefundene Mobiltelefon sei eine Einzelhaft von drei bis fünf Tagen ausreichend.
Mit Entscheid vom 2. April 2007 wies die Kommission die Beschwerde ab. Die Erklärungen von X.________ überzeugten nicht. Da die Hausordnung für Fluchtvorbereitungen als Disziplinarstrafe Arrest bis zu zehn Tagen vorsehe, erscheine das Strafmass von zwei Tagen als verhältnismässig. Im Übrigen sei die Verlegung in die Sicherheitsabteilung keine Disziplinarmassnahme, sondern ein Einweisungsentscheid. Dieser könne nicht Gegenstand des Rekurses sein.
Diesen Entscheid focht X.________ bei der Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel an. Die Kommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Juli 2007 ab, soweit darauf einzutreten war.
X.________ wendet sich gegen den Entscheid vom 5. Juli 2007 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er ersucht um die unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht geltend, er habe keine Fluchtvorbereitungen getroffen (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 1.02). In diesem Punkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Was daran offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde richtet sich im Übrigen ausdrücklich nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer mit zwei Tagen Einzelhaft diszipliniert wurde (Beschwerde S. 1). Inwieweit der Eintrag der Einzelhaft in der Gefängnisakte korrigiert werden müsste (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.01), ist nicht ersichtlich. Davon, dass das Verfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt worden wäre, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen gegen die Art, wie die Einzelhaft vollzogen wurde (Beschwerde S. 1 Ziff. 1.01). Die Vorinstanz trat in diesem Punkt auf den Rekurs nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Frage vor der Paritätischen Aufsichtskommission nicht aufgeworfen habe (angefochtener Entscheid S. 8). Dass diese Auffassung der Vorinstanz unrichtig oder rechtswidrig wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen kann sich auch das Bundesgericht mit der Frage, wie die Einzelhaft hätte vollzogen werden müssen, nicht befassen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Auch auf den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.02) trat die Vorinstanz nicht ein, weil sie dafür nicht zuständig sei (angefochtener Entscheid S. 10). Da sich der Beschwerdeführer mit der Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz nicht befasst, ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.03) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Paritätischen Aufsichtskommission der Strafanstalt Bostadel des Kantons Zug und der Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: