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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.45/2007 /len
Urteil vom 13. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
Z.X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer.
Gegenstand
Willkür; rechtliches Gehör,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 13. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2004 liess die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) die Z.X.________ AG (Beschwerdeführerin) für Fr. 104'769.75 nebst Zins zu 6 % seit 1. Oktober 2002 und Verzugsschaden von Fr. 5'855.-- betreiben und erlangte am 7. Oktober 2004 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 104'769.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2002. Dabei stützte sie sich auf folgende, von der einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, A.________, unterzeichnete Schuldanerkennung:
"Z.X.________ AG, vertreten durch Frau A.________, bestätigt hiermit, dass der Betrag von CHF 104'769.75 (...) gemäss beiliegender Zusammenstellung geschuldet wird an Herrn B.________, ... "
Die der Schuldanerkennung zu Grunde liegende Forderung hatte B.________ als ursprünglicher Gläubiger der Beschwerdegegnerin abgetreten.
B.
Am 22. November 2004 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Nidwalden Aberkennungsklage und beantragte, es sei festzustellen, dass die gesamte von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, gemäss der Schuldanerkennung schulde die Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________, B.________ den Betrag von Fr. 104'769.75. Ein Verpflichtungsgrund werde nicht genannt, so dass es sich um ein abstraktes Schuldbekenntnis handle, welches mit Bezug auf den Schuldgrund zu einer Umkehr der Beweislast führe. In materiellrechtlicher Hinsicht seien nur zwei Punkte zu prüfen. Erstens stelle sich die Frage, ob B.________ gestützt auf den Eintrag im Handelsregister von A.________ als alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführerin auf deren Berechtigung, die Beschwerdeführerin zu vertreten, habe schliessen dürfen. Daraus folge dann ohne Weiteres, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schuldanerkennung berufen dürfe. Nur wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den vollen Beweis erbracht hätte, dass A.________ die Beschwerdeführerin entgegen dem Handelsregisterauszug nicht oder nicht in vollem Umfang hätte vertreten dürfen, müsste sie die Schuldanerkennung nicht gegen sich gelten lassen. Dieser Beweis sei der Beschwerdeführerin indessen nicht geglückt.
In einem nächsten Schritt sei das der Schuldanerkennung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu prüfen. Mit Datum vom 31. Januar 2000 sei zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ eine Vereinbarung abgeschlossen worden, welche von diesem und A.________ als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführerin unterzeichnet worden sei. Basis der Vereinbarung bildete ein E-Mail, welches A.________ am 18. Januar 2000 an B.________ gesandt habe. Darin ging es um einen Vorschlag für die beabsichtigte Zusammenarbeit. Es werde eine Zahlung von Fr. 50'000.-- erwähnt, die B.________ zur Sicherung seiner Loyalität zu leisten habe. A.________ schrieb in ihrem E-Mail, sie habe die Angelegenheit mit ihrem Verwaltungsrat der X.________ AG besprochen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern B.________ an der Berechtigung der Geschäftsführerin zu diesem Vorgehen hätte zweifeln müssen. Er habe in der Zeugenbefragung glaubhaft ausgesagt, dass er die Geschäftsführerin mit der Beschwerdeführerin gleichgesetzt habe. Die Geschäftsführerin habe den Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin sei ihre Gesellschaft. Sie selbst - die Geschäftsführerin - sei nur wegen der Nationalitätsvorschriften nicht Verwaltungsrätin. Aus dem Umstand, dass seine Zahlungen teilweise auf das Konto der Geschäftsführerin geflossen seien oder im Namen der Geschäftsführerin erfolgten, kann die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Kantonsgerichts nichts ableiten, da das Konto in der ursprünglichen Vereinbarung ausdrücklich als Geschäftskonto angegeben werde. Auf die der Schuldanerkennung zugrunde liegenden Einzelpositionen sei nicht einzugehen, da aufgrund der unterzeichneten Vereinbarung hinreichend erstellt sei, dass zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin ein Zusammenarbeitsverhältnis bestand und er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, alle Zahlungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmen und nicht für die Geschäftsführerin persönlich. Damit habe die Beschwerdeführerin den Beweis, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegenden Forderungen nicht bestünden, nicht erbringen können, weshalb die Forderung ausgewiesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, durch die Schuldanerkennung habe die Beschwerdeführerin persönliche Schulden ihrer Geschäftsführerin übernommen, so dass eine Doppelvertretung vorliege, helfe dies der Beschwerdeführerin nicht, da B.________ immer der Ansicht gewesen sei, seine Leistungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu erbringen und nicht für die Geschäftsführerin persönlich.
C.
Die gegen das Urteil des Kantonsgerichts gerichtete Appellation wies das Obergericht des Kantons Nidwalden ab. Es erkannte, die Schuldanerkennung sei dann nicht wirksam, wenn ein Interessenkonflikt vorlag, der für B.________ erkennbar gewesen sei oder hätte erkennbar sein müssen. Allein aus der Tatsache, dass A.________ einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe B.________ zwar noch nicht darauf schliessen können, dass sie Alleineigentümerin der Aktien sei. Dadurch, dass sie als solche auftrat, sich gegenüber Dritten als solche ausgab und der Verwaltungsrat nie in Erscheinung trat, habe sie den Eindruck erweckt, sie habe in der Firma die volle Kompetenz und auch das Sagen. Aus dem Umstand allein, dass B.________ Zahlungen, insbesondere den Betrag von Fr. 50'000.--, auf ein privates Konto der Geschäftsführerin getätigt hatte, könne keine Bösgläubigkeit abgeleitet werden. Er habe, wie das Kantonsgericht richtig ausgeführt habe, davon ausgehen dürfen, diese Zahlungen an die Beschwerdeführerin zu leisten. Nur wenn die Beschwerdeführerin den vollen Beweis erbringe, dass B.________ gewusst habe, dass die Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin nicht oder nicht in vollem Umfang hätte vertreten dürfen, müsste sie die Schuldanerkennung nicht gegen sich gelten lassen. Die Argumentation des Kantonsgerichts, insbesondere was die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des B.________ betreffe, sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf, zusätzlich zu den eigenen Erwägungen des Obergerichts, abgestützt werden könne.
D.
Gegen das Urteil des Obergerichts führt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Berufung. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Massgebend ist das Urteilsdatum, also der Tag, an dem der angefochtene Entscheid gefällt worden ist, und nicht das fristauslösende Eröffnungsdatum. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Obergericht sei in Willkür verfallen bei der Beweiswürdigung der Umstände, welche das Obergericht zur Annahme führten, B.________ habe davon ausgehen dürfen, A.________ sei Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin geht indessen selbst davon aus, dass diesem Aspekt für den zu beurteilenden Fall keine Bedeutung zukommt. Wie in der Berufung zu zeigen sein wird, trifft diese Auffassung zu. Mangels Entscheiderheblichkeit ist auf die Rüge nicht einzutreten.
3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ist der Auffassung ihre Verwaltungsrätin hätte zum Thema der allfälligen Versäumnisse bei der Kontrolle der Geschäftsführerin als Partei befragt werden müssen. Auch diesem Gesichtspunkt kommt, wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, für die umstrittene Frage, ob ein für B.________ erkennbarer Interessenkonflikt bestand, keine Bedeutung zu. Mangels Entscheidrelevanz ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Umstand, dass die Abrechnung vom 27. Januar 2002 an die Privatadresse von A.________ gerichtet worden sei, bilde ein klares Indiz dafür, dass B.________ diese persönlich als Schuldnerin betrachtet habe. Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, B.________ habe dies getan, weil die Post auf ihn umgeleitet worden sei und ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben wieder an ihn zurückgekommen wäre. Die Umleitung bei der Post habe die Beschwerdeführerin bestritten und Beweismittel genannt. Indem die Vorinstanz die dazu angebotenen Beweise nicht abgenommen habe, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz bereits eine entsprechende Rüge erhoben hätte, und die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, wo sie die entsprechende Rüge vorgebracht haben will. Rügen, welche die Beschwerdeführerin dem Obergericht nicht unterbreitet hat, obwohl sie dazu Anlass gehabt hätte, sind in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mehr zulässig. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzugehen (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39; 117 Ia 1 E. 2 S. 3; Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Rz. 2.1 S. 84 f.).
5.
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: