BGer 1C_22/2007
 
BGer 1C_22/2007 vom 08.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_22/2007 /daa
Urteil vom 8. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Güttingen, vertreten durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen,
Schulgemeinde Güttingen, vertreten durch die Schulvorsteherschaft, Im Rain, 8594 Güttingen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Schulgemeinde Güttingen beabsichtigt den Neubau einer Mehrzweckhalle mit Aussenanlagen auf Parzelle Nr. 48 in Güttingen. Das Grundstück liegt am westlichen/südwestlichen Dorfrand und ist seit 1996 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen.
Am 29. Oktober 2003 hiess das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (im Folgenden: Departement) eine erste Beschwerde gut und verweigerte die Baubewilligung wegen unzulässiger Erschliessung des Baugebiets.
In der Folge erteilte das Departement die Baubewilligung für die neue verkehrsmässige Erschliessung der Parzelle Nr. 48. X.________ und zwei weitere Einsprecher bemängelten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau insbesondere die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wegen der Parkplätze. Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2004 ab. Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Urteil 1P.700/2004 vom 20. Januar 2005).
B.
Am 13. Dezember 2005 reichte die Schulgemeinde Güttingen das Baugesuch für die Mehrzweckhalle mit Aussenanlagen ein. Es wurde öffentlich aufgelegt. X.________ erhob am 9. Januar 2006 Einsprache. Am 29. August 2006 erhob er eine weitere Einsprache gegen die nachträgliche öffentliche Auflage der Pläne für die Kaminanlage der Mehrzweckhalle.
Das Departement wies die Einsprachen mit Entscheid vom 28. September 2006 im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.
Mit Urteil vom 17. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2007 (Poststempel 7. März 2007) führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das rechtliche Gehör verweigert worden sei; weil die Auslegung des Baureglementes der Gemeinde Güttingen nicht der Wahrheit entspreche und weil durch Nichteinhalten der Bauvorschriften des Baureglementes und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG/TG) unnötig Menschenleben in Gefahr gesetzt würden.
D.
In ihren Vernehmlassungen beantragen die Schulgemeinde, die politische Gemeinde Güttingen und das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Das Departement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das vorliegende Verfahren ist das BGG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG).
1.3 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Nach der Rechtsprechung grenzen diese Kriterien die Beschwerdelegitimation von Nachbarn gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In jedem Fall kann aber der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (Urteile 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen] und 1C_64/2007 vom 2. Juli 2007 E. 2).
1.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist Eigentümer der Parzelle Nr. 47, die in der Landwirtschaftszone liegt und an das Baugrundstück (Parzelle Nr. 48) angrenzt. Allerdings liegt die geplante Mehrzweckhalle über 100 m von der Parzellgrenze 47/48 entfernt und der Beschwerdeführer wohnt in ca. 500 m Entfernung (angefochtenes Urteil, S. 6/9).
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Baugesuch vom 13. Dezember 2005. Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. Nicht zu behandeln sind namentlich die Vorbringen betreffend den Augenschein vom 18. August 2004, die Parkplätze und die Verkehrssicherheit.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Soweit sich seine Rüge auf frühere Verfahren bezieht, ist sie nicht zu behandeln (E. 2). Dies betrifft den Augenschein und die Überprüfung der Parkplatzanordnung betreffend der Verkehrssicherheit. Soweit er geltend macht, die Stellungnahme der Denkmalpflege sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist auf die Rüge einzutreten.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst - nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung - u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht die Pflicht der Behörde, die Beweisanträge entgegenzunehmen und zu prüfen (BGE 124 I 241 E. 2; 126 I 97 E. 2b).
3.3 Der Beschwerdeführer verlangte vor Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege zum Bauprojekt. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, eine Stellungnahme sei bisher nicht eingeholt worden. Die Frage der Eingliederung der Mehrzweckhalle sei durch die Ausscheidung der Parzelle Nr. 47 (richtig: 48) im Jahr 1996 zum grössten Teil vorweggenommen worden und könne heute nicht mehr in Frage gestellt werden. Die geplante Mehrzweckhalle wahre einen respektablen Abstand zur Dorfzone, sie sei nicht höher als die zulässige Bauhöhe in der Dorfzone und in Farb- und Materialwahl so gehalten, dass sie sich in die "landschaftliche und ortsbildmässige Umgebung" eingliedere. Das Fehlen einer Stellungnahme der Denkmalpflege sei deshalb irrelevant.
Das Verwaltungsgericht hat also den Antrag des Beschwerdeführers behandelt und - bei einer Betrachtung im Ergebnis - ohne Verfassungsverletzung abgewiesen. Wesentlich für diese Beurteilung ist die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Ortskenntnis hat, dass die Überschreitung der vorgeschriebenen Maximalbauhöhe im Sinne einer Ausnahme nicht willkürlich ist (hiernach E. 4) und dass zwischen der geplanten Halle und dem Grundstück des Beschwerdeführers ein beträchtlicher Abstand von rund 100 m liegt. Bei dieser verfassungsrechtlichen Gesamtbeurteilung erscheint die Ablehnung des Antrags auf Einholung einer Stellungnahme hinreichend begründet.
Bei dieser Gesamtbeurteilung unter dem Blickwinkel der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht entscheidend, ob die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in allen Einzelheiten zutreffen. Es kann namentlich offenbleiben, ob die Aussage, auch die Maximalbauhöhe der Dorfzone sei eingehalten, richtig ist.
3.4 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die geplante Mehrzweckhalle sei zu hoch. Die Gebäudehöhe von 9,6 m überschreite die für das Baugrundstück in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässige maximale Gebäudehöhe wie auch jene für die angrenzende Dorfzone um zwei Meter.
4.1 Die Verletzung kantonalen Rechts ist kein zulässiger Beschwerdegrund und der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung des Willkürverbots, mit der er eine Prüfung der Anwendung kantonalen Rechts erwirken könnte (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist daher zweifelhaft, ob auf das Vorbringen überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann aber offenbleiben, da die Rüge sich als unbegründet erwiese, wenn sie zu behandeln wäre. Dies aus folgenden Erwägungen:
4.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1; 127 I 38 E. 2a; 54 E. 2b; 60 E. 5a; 126 I 168 E. 3a, je mit Hinweisen).
4.3 Das Verwaltungsgericht begründet die Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe im Wesentlichen mit der kantonalen Ausnahmebestimmung von § 79 Ziff. 2 PBG/TG. Danach kann, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, die Gemeindebehörde für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vorschriften, nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.
Das Verwaltungsgericht führt aus, eine Turnhalle diene der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe einer Schulgemeinde. Sie müsse eine lichte Höhe von mindestens 7 m aufweisen und es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an funktional richtigem Bauen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. Demgegenüber seien bei der Abwägung der beteiligten privaten Interessen keine Gründe auszumachen, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen. Das abstrakte öffentliche Interesse an der Einhaltung des Baureglementes vermöge die Interessenabwägung nicht zu verändern.
4.4 Diese Rechtsansicht ist nicht willkürlich. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf eine kantonale Ausnahmebestimmung, die die Abweichung von den kommunalen Vorschriften über die maximale Bauhöhe gestattet. Eine offensichtlich fehlerhafte Anwendung kantonalen Rechts ist nicht erkennbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwiese sich als unbegründet, wenn es als Willkürrüge entgegenzunehmen wäre.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten; der Antrag der Schulgemeinde auf Zusprechung einer "ausserrechtlichen Entschädigung" ist abzulehnen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde Güttingen, sowie dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: