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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_278/2007
Urteil vom 7. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
N.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 3. April 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 und mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch des 1977 geborenen N.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. April 2007 ab.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine ganze unbefristete Rente auszurichten. Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm im Rahmen seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit Arbeitsvermittlung zu gewähren. Ferner stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. Juli 2004 bis zum 31. März 2005 100 % und ab 1. April 2005 zu 50 % arbeitsunfähig war. Ab 1. Juni 2005 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von noch 25 % auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit ergebe sich insbesondere aufgrund des behandlungsbedürftigen Nierenleidens. Bezüglich der übrigen in den medizinischen Unterlagen erwähnten Diagnosen sei aufgrund der aktuell offensichtlich fehlenden Behandlungsbedürftigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese auch ohne zusätzliche relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seien. Dies treffe auch auf die vom Externen Psychiatrischen Dienst F.________ festgestelle Anpassungs- und Panikstörung zu, welche gemäss Arztbericht vom 20. September 2006 spätestens seit Mai 2006 nicht mehr von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Für den Zeitraum davor sei davon auszugehen, dass die zuletzt aus somatischer Sicht noch um 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die zwischenzeitlich auftauchenden psychischen Beschwerden nicht in einem darüber hinausgehenden Ausmass zusätzlich beeinträchtigt worden seien. Demnach habe keine über den Ablauf der am 25. Juli 2004 beginnenden Wartezeit von einem Jahr (Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem rentenrelevanten Ausmass bestanden. Vielmehr sei aufgrund der medizinischen Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 75 % ab 1. Juni 2005 mit der zuletzt ausgeübten und zumutbaren Tätigkeit als Musiker und Schlagzeuger ein Einkommen im rentenausschliessenden Ausmass zu erzielen. Die Verwaltung habe unter diesen Umständen auf einen Einkommensvergleich gestützt auf eine konkrete Invaliditätsgradbemessung verzichten können.
2.2 Die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig und hält daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG stand. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde, welche zu grossen Teilen der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen und reine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellen, vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche konkrete Tatsachenfeststellung aus welchen Gründen offensichtlich unrichtig sein soll. Ebensowenig lässt sich unter den gegebenen Umständen die Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund des so genannten Prozentvergleichs (vgl. dazu BGE 104 135 E. 2b S. 136 f.) beanstanden.
2.3 Hinsichtlich des Subeventualbegehrens um Arbeitsvermittlung hat das kantonale Gericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe lediglich gegen die rentenablehnende Verfügung Einsprache erhoben. Die mit Verfügung vom 16. Januar 2006 abgelehnte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen habe er nicht angefochten. Es fehle somit vorliegend in Bezug auf berufliche Massnahmen ein Anfechtungsobjekt. Im Übrigen stehe es ihm frei, bei der IV-Stelle erneut ein Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Insoweit liegt daher wegen fehlender Begründung eine formungültige Beschwerde vor (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), auf welche in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem mit Beschluss vom 6. Juli 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 7. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: