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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 126/07
Urteil vom 6. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani,
Speicherstrasse 11, 9053 Teufen AR.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene G.________ meldete sich im Jahr 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen in Anwendung der bei teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehenden gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 26 %, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte in der mit 88 % zu gewichtenden Haushaltführung um 30 % eingeschränkt sei und in einer mit 12 % zu gewichtenden, der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit keinerlei Beeinträchtigung vorliege. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 28. September 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 24. Februar 2006).
B.
Die von G.________ hiergegen mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung einer halben Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 22. Januar 2007).
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Während G.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 4.2) kantonale Rückweisungsentscheid vom 22. Januar 2007 kann unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
1.2 Soweit der kantonale Rückweisungsentscheid der IV-Stelle Vorgaben macht, wie die Anteile der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu gewichten sind (vgl. E. 4.1 hiernach), enthält er materielle Vorgaben, an welche die IV-Stelle gebunden ist. Diesbezüglich hat er für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (vgl. Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 5.2). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde demnach einzutreten.
Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung zur Vornahme einer erneuten Haushaltabklärung und zur Prüfung der Frage, ob Arbeitsplätze im Umfang von 12 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt bestünden, richtet. Denn ein Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 8 zu Art. 93) Verlängerung des Verfahrens. Ebenso wenig ist die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Insoweit ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zu den verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden - bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 mit Hinweisen), bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG; vgl. auch BGE 130 V 393, 125 V 146) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
In Frage steht der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Führung des Haushalts eine Teilerwerbstätigkeit ausüben würde, weshalb der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Uneinigkeit besteht einzig in der Frage der Gewichtung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushaltführung.
3.1 Die IV-Stelle geht aufgrund der Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. August 2004 davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 12 % als Hauswartin und zu 88 % im Haushalt tätig wäre. Demgegenüber vertritt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Auffassung, diese Gewichtung könne nur bis Ende 2005 gelten; ab 1. Januar 2006 sei der Anteil des erwerblichen Bereichs auf mindestens 50 % festzusetzen. Zur Begründung führt es an, dass gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt nur zulässig sei, wenn und soweit der betreffenden Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Aus diesem Grund sei entscheidend, ob es der Versicherten im Jahr 2002 (allfälliger Anspruchsbeginn) oder später zumutbar gewesen wäre, über die Arbeit als Hausfrau hinaus teil- oder sogar vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen: Im Jahr 2002 sei mit einem Alter von 17 Jahren höchstens das älteste Kind (die anderen Kinder waren 15, 13 und 8 Jahre alt) in der Lage gewesen, den von ihm verursachten Anteil an der Haushaltarbeit selber zu besorgen und damit die Versicherte entsprechend zu entlasten. Dies hätte nicht ausgereicht, um die - hypothetisch gesunde - Versicherte in die Lage zu versetzen, neben der Hausarbeit in einem wirtschaftlich verwertbaren Ausmass einer anderen Erwerbstätigkeit als der (durchgehend zumutbaren) Hauswarttätigkeit nachzugehen. Ab 2002 sei der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung deshalb ein Anteil von 88 % Haushalt und ein solcher von 12 % Hauswarttätigkeit zugrunde zu legen. Ende 2005 hätten die beiden älteren Kinder das 20. bzw. 18. Altersjahr vollendet, weshalb ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass sie sich so weit an der Hausarbeit beteiligen konnten, dass der Aufwand der Versicherten für den Haushalt nur noch demjenigen für eine vierköpfige Familie entsprochen habe. Da zudem die beiden jüngeren Kinder zumindest tagsüber kaum mehr Betreuung benötigt hätten, wäre es der - hypothetisch gesunden - Versicherten zumutbar gewesen, neben der Haushaltbesorgung zu wenigstens 50 % erwerbstätig zu sein. Ab 1. Januar 2006 sei deshalb der Erwerbsanteil auf mindestens 50 % festzusetzen.
3.2 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall ab 1. Januar 2006 zu mindestens 50 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (Urteil I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Sodann handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsverletzung, wenn die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist.
3.3 Der Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach es der Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbar gewesen wäre, neben der Haushaltbesorgung zu wenigstens 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt ein unzutreffender Rechtsbegriff der Invalidität und ein unrichtiges Verständnis der gemischten Methode zugrunde. Die gemischte Methode ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung von Art. 8 Abs. 3 ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene bestehende Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394; nicht publ. E. 3.2.3 von BGE 131 V 51 [veröffentlicht in SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23]). Zudem bezieht sich das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 6.3).
3.4 Bei dieser Sachlage hält die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach die Versicherte ab 1. Januar 2006 zu mindestens 50 % erwerbstätig gewesen wäre, nicht stand, weil sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Aus diesem Grunde besteht für die IV-Stelle, an welche die Sache gemäss angefochtenem Entscheid zurückgewiesen wird, im Rahmen ihres nach weiteren Abklärungen erneut zu treffenden Entscheids keine Bindung an die entsprechenden vorinstanzlichen Vorgaben, gemäss welchen im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung der erwerbliche Anteil ab 1. Januar 2006 mit mindestens 50 % zu gewichten sei. Die Akten, namentlich die Angaben der Versicherten, stützen vielmehr die von der IV-Stelle auch über den 31. Dezember 2005 hinaus angenommene Aufteilung in 88 % Haushaltführung und 12 % Erwerbstätigkeit. In diesem Punkt ist die Beschwerde der IV-Stelle mithin gutzuheissen.
4.
4.1 Wenn auch auf die Beschwerde, soweit die IV-Stelle damit die im angefochtenen Entscheid angeordnete Rückweisung der Sache zur Vornahme einer erneuten Haushaltabklärung anficht, nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor), bleibt dennoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der (anordnungsgemäss erneut abzuklärenden) Einschränkung im Haushaltbereich (ebenfalls) der Rechtsprechung zuwiderlaufende Ausführungen gemacht hat. Das kantonale Gericht warf der IV-Stelle vor, die Invalidität der Versicherten im Haushalt "manipulieren" zu wollen, indem sie den Aufgabenbereich der Versicherten unter Berufung auf die - rechtlich nicht durchsetzbare - Pflicht des Ehemannes und der älteren Kinder, im Haushalt und bei der Kinderbetreuung mitzuhelfen, so "gestalte", dass nur noch Arbeiten übrig blieben, welche die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch weitgehend besorgen könne. Es wies darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei Nichterwerbstätigen den Verlust an Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich wiedergebe und sich nicht auf die Fähigkeit der ganzen Familie beziehe, den Haushalt zu besorgen. Es gehe nicht an, unter Berufung auf eine angebliche Schadenminderungspflicht eine effektiv bestehende behinderungsbedingte Leistungseinbusse im Haushaltbereich herabzusetzen oder zum Verschwinden zu bringen. Eine derartige "Manipulation des Massstabes der Invalidität" habe willkürliche Ungleichbehandlungen zur Folge, je nachdem, inwieweit es dem konkreten Familienverband insgesamt möglich sei, Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung anstelle der behinderten nichterwerbstätigen Personen zu übernehmen.
4.2 Mit diesen Erwägungen kritisiert die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten, an welcher indessen festzuhalten ist.
Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; AHI 2003 S. 215 E. 2.3.3 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]; ZAK 1984 S. 135 E. 5; in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile I 467/03 vom 17. November 2003, E. 3.2.2, I 685/02 vom 28. Februar 2003, E. 3.2, und I 175/01 vom 4. September 2001, E. 5b; nicht veröffentlichtes Urteil I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen).
Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2, und I 467/03 vom 17. November 2003, E. 3.2.2; nicht veröffentlichtes Urteil I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b). Dabei darf nach der Rechtsprechung - anders als der angefochtene Entscheid unterstellt - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil I 681/02 vom 11. August 2003, E. 4.4).
Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung vermag schliesslich die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, Rz 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern (vgl. auch Urteil I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2). Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist.
5.
Ein Grund, den Kanton St. Gallen mit einer Kosten- und Entschädigungspflicht zu belegen, besteht nicht. Denn eine unter Angabe von prüfenswerten Motiven eingeleitete Rechtsprechungsänderung oder deren Aufrechterhaltung bis zum Erlass eines letztinstanzlichen Urteils stellt keine qualifizierte Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung dar, die eine Überbindung von Kosten (Gerichtskosten; Parteientschädigung) auf den Kanton rechtfertigen würde (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG; vgl. zur unter dem OG geltenden Rechtslage [Art. 156 Abs. 2 und 6 sowie Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 135 OG]: RKUV 1999 Nr. U 331 S. 126 E. 4 und Urteil U 36/01 vom 7. Mai 2001, E. 3b).
Die Gerichtskosten sind folglich nach der Regel des Art. 66 Abs. 1 BGG je hälftig der IV-Stelle (welche mit ihrer Beschwerde obsiegt, soweit darauf einzutreten ist) und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht, soweit sie obsiegt, eine (reduzierte) Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als die IV-Stelle des Kantons St. Gallen angewiesen wurde, der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab 1. Januar 2006 einen Erwerbsanteil von mindestens 50 % zugrundezulegen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je hälftig der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: