BGer 1B_149/2007
 
BGer 1B_149/2007 vom 06.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_149/2007 /daa
Urteil vom 6. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Stellvertreters der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene X.________ befindet sich seit dem 12. Dezember 2003 in strafprozessualer Haft.
Er wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2006 der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit 16 Jahren Zuchthaus bestraft.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob das Urteil des Geschworenengerichts mit Sitzungsbeschluss vom 18. Juni 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurück.
B.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 stellte X.________ beim Geschworenengericht des Kantons Zürich ein Haftentlassungsgesuch. Der Präsident des Geschworenengerichts überwies dieses mit Verfügung vom 6. Juli 2007 an die Präsidentin der Anklagekammer.
Der Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (im Folgenden: das Obergericht) wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2007 ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 17. Juli 2007 sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beantragt in der Vernehmlassung, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
X.________ hat am 30. Juli 2007 eine Replik eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).
2.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Dezember 2003 in strafprozessualer Haft (§§ 67 und 58 StPO/ZH).
2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung besteht weiterhin der dringende Tatverdacht, dass er am 11. Dezember 2003 in Winterthur einen Mann erschossen hat. Es liege zudem Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sei, offenbar über gute Beziehungen zu seinem Heimatland und über verwandtschaftliche Kontakte verfüge und eine enge Verwurzelung zur Schweiz fehle. Es bestehe zudem die Gefahr, dass er versuche, angesichts der drohenden - empfindlichen - Freiheitsstrafe unterzutauchen oder sich durch Flucht ins Ausland dem Strafvollzug zu entziehen. Er verfüge in der Schweiz über keinen eigenen Wohnort sondern habe vor seiner Verhaftung mit seiner ausländischen Ehefrau und seinen beiden Kindern bei seinen Eltern gewohnt. Die Haftdauer sei unter Berücksichtigung der Strafdrohung für vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) von mindestens fünf Jahren nach wie vor verhältnismässig.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt u.a., er habe sich nicht zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2007 äussern können und in der angefochtenen Verfügung werde die Fluchtgefahr ungenügend begründet. Er lebe seit 1990 mit seiner Familie in der Schweiz und sei in Winterthur angemeldet gewesen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er sich im kantonalen Verfahren nicht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2007 habe äussern können.
3.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK muss das Haftprüfungsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet sein. Der Angeschuldigte hat das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, unbekümmert darum, ob die Behörde neue Argumente vorbringt oder nicht (BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87 f.; 125 I 113 E. 2a S. 115; Urteil 1P.464/1995 vom 29. September 1995 E. 2a, publiziert in EuGRZ 1996, S. 468; Urteil des EGMR vom 21. Oktober 1986 i.S. Sanchez-Reisse, Serie A, Band 107, Ziff. 51, publiziert in EuGRZ 1988, S. 526).
Für Zustellungen von Vernehmlassungen der Strafverfolgungsbehörden im Haftprüfungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass dem Angeschuldigten eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen ist; eine Zustellung solcher Vernehmlassungen (bloss) zur Orientierung genügt nicht (Urteil 1P.541/2002 vom 8. November 2002, E. 2.1, publiziert in Praxis 2003 Nr. 64 S. 317).
3.2 Ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu Vernehmlassungen ergibt sich auch für andere Gerichtsverfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 133 I 98 E. 2; 100 E. 4; 132 I 42 E. 3.3; Urteil des EGMR i.S. Kessler vom 26. Juli 2007).
3.3 Das Obergericht hat bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Vernehmlassung zum Haftentlassungsgesuch eingeholt, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Juli 2007 erstattete. Sie wurde dem Beschwerdeführer - nach dessen unbestrittenen Angaben - erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2007 zugestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu äussern, bevor das Obergericht entschied. Die Rüge ist begründet.
Das Obergericht wird dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und danach erneut über das Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2007 zu entscheiden haben.
3.4 Eine Heilung der Gehörsverletzung wird in der zitierten Gerichtspraxis zum Replikrecht im Haftprüfungsverfahren (hiervor E. 3.1) nicht vorgenommen; sie ist auch im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die Beschwerde ist wegen einer Verletzung der Verfahrensgarantie gutzuheissen, ohne dass sie weiter zu prüfen ist.
3.5 Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht einen Antrag auf Haftentlassung gestellt. Da die Sache ohne materiellrechtliche Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden (BGE 125 I 113 E. 3).
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Haftentlassung ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Stellvertreters der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2007 aufgehoben, und die Sache wird an die Anklagekammer zurückgewiesen.
2.
Der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Haftentlassung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: