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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_213/2007
Verfügung vom 3. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in das Schreiben vom 25. Mai/11. Juni 2007, worin F.________ die Beschwerde vom 2. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 zurückgezogen hat,
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt :
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: