BGer 2D_29/2007
 
BGer 2D_29/2007 vom 02.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2D_29/2007 /ble
Urteil vom 2. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden, Höhere Fachschule für Technik, Postfach, 7004 Chur,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17,
7000 Chur.
Gegenstand
Nichtbestehen der Diplomprüfung,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements des Kantons Graubünden, vom 17. Januar 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 5. September 2006 teilte das Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden, Höhere Fachschule für Technik, X.________ mit, dass seine erbrachten Leistungen bei der Repetition der Diplomarbeit sowie der anschliessenden Präsentation (Diplomarbeit schriftlich und mündlich je Note 3.0) nicht genügten und ihm daher das eidgenössische Diplom nicht ausgehändigt werden könne. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden wies die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde am 17. Januar 2007 ab.
Entsprechend der im Departementsentscheid aufgeführten Rechtsmittelbelehrung reichte X.________ am 19. Februar 2007 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat die sich gegen die Verfügung einer kantonalen Instanz richtende Beschwerde gestützt auf Art. 8 VwVG dem Schweizerischen Bundesgericht übermittelt, da es mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 33 lit. i VGG) zu deren Behandlung nicht zuständig sei.
Das Bundesgericht hat sich am 19. April 2007 zur Behandlung der Beschwerde vom 19. Februar 2007 zuständig erklärt. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, unzulässig ist (vgl. Art. 83 lit. t BGG), ist das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Dem Beschwerdeführer ist angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und unter Hinweis darauf, dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden, den gesetzlichen Formanforderungen genügenden Beschwerdebegründung eingeräumt worden. Er hat am 7. Mai 2007 ein ergänzendes Schreiben eingereicht.
Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Gemäss Art. 116 BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Die Rechtsschrift vom 19. Februar 2007 enthält an einer Stelle den Passus: "Willkürliche Benotungen für den behandelten Stoff lehne ich grundsätzlich ab." In der ergänzenden Eingabe vom 7. Mai 2007 sodann steht: "Im Übrigen bin ich sicher, dass Willkür ein rechtsgültiger Beschwerdegrund ist." Offenbar will der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV rügen, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Departement hat sich mit den verschiedenen Aspekten der Diplomarbeit (Anforderungen an die Diplomarbeit, Vorbereitung der Kandidaten, Ablauf der Arbeit, Bewertung der Arbeit) befasst. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er begnügt sich mit allgemeinen, in unnötig scharfem Ton vorgetragenen Vorwürfen hierzu. Inwiefern das Willkürverbot durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll, wird dadurch in keiner Weise dargelegt. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: