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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_339/2007 /blb
Urteil vom 27. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin.
Gegenstand
Kollokation,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2007
des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Rekurskammer.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2007 des Kantonsgerichts Schwyz,
in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72ff. BGG wie auch Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass der vorliegend angefochtene Beschluss am 23. Mai 2007 an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse in Empfang genommen worden und die Beschwerdefrist daher am 22. Juni 2007 (Freitag) abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden an das Bundesgericht erst am 25. Juni 2007 und damit verspätet bei der Post aufgegeben hat,
dass somit auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ergeht und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: