BGer 1B_143/2007
 
BGer 1B_143/2007 vom 27.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_143/2007 /ggs
Urteil vom 27. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Müller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28,
Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung der Untersuchungshaft,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 3. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachtes der mehrfachen Vergewaltigung, Nötigung und Bedrohung mit dem Tode. Der Angeschuldigte befindet sich seit 2. April 2007 in Untersuchungshaft. Am 29. Juni 2007 stellte die Staatsanwaltschaft beim Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich ein Haftverlängerungsgesuch. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 bewilligte der kantonale Haftrichter die Fortsetzung der Haft bis längstens 2. Oktober 2007.
B.
Gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 3. Juli 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. Juli 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die sofortige Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde, während der kantonale Haftrichter auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Rechtsuchende ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist namentlich gegeben, wenn zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) begehen, falls das hängige Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft (§ 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH).
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung grundsätzlich nicht, da sich dies vorliegend "nicht aufdränge". Er bezeichnet die mutmassliche Geschädigte (in seiner Replik) jedoch als "durchwegs unglaubwürdig" und bezichtigt sie der Lüge. Der Beschwerdeführer bestreitet ausserdem den dringenden Tatverdacht der Drohung und Nötigung, und er wendet sich gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes (namentlich von Ausführungsgefahr). Was die untersuchte mehrfache Drohung und Nötigung betrifft, habe eine Zeugin ihn, den Beschwerdeführer, entlastet. Auch aus dem Tonbandprotokoll des polizeilichen Notrufdienstes vom 30. März 2007 ergäben sich keine Hinweise auf Drohung oder Nötigung. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10, Art. 31 und Art. 36 BV sowie Art. 5 EMRK).
2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Anordnung von Haft zur Verhütung schwerer Delikte grundsätzlich verfassungskonform. Auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (vgl. BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). Präventivhaft ist nach der Rechtsprechung nicht nur wegen Fortsetzungs- sondern auch gestützt auf Ausführungsgefahr zulässig, sofern dieser Haftgrund im kantonalen Prozessrecht verankert ist. Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Deliktes (namentlich eines Verbrechens gegen Leib und Leben) gegeben ist, kann Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten (im Sinne einer Fortsetzungsgefahr im engeren Sinne) angeordnet werden (vgl. BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.). Die EMRK anerkennt Ausführungsgefahr ebenfalls als zulässigen Haftgrund, soweit er gesetzlich vorgesehen ist. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass der Angeschuldigte bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGE 125 I 361 E. 5 S. 367 mit Hinweisen).
Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte (weitere) Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Präventivhaft ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um den Freiheitsentzug zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
3.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe seiner geschiedenen Ehegattin am 30. März 2007 gedroht, er werde ihr, ihrem 9-jährigen Sohn und ihrem neuen Ehegatten die Kehle durchschneiden, falls sie ihm, dem Beschwerdeführer, ihren Sohn nicht herausgebe. Diesbezüglich lägen belastende Zeugenaussagen der mutmasslichen Geschädigten und ihres heutigen Ehemannes bei den Akten. Zu früheren Zeitpunkten habe der Beschwerdeführer die Geschädigte mehrmals und unter massiver Drohung zur Herausgabe von Bargeldbeträgen gezwungen. Laut Untersuchungsakten gab die Geschädigte schon am 12. Januar 2006 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer sie ständig mit dem Tode bedrohe. Die Drohungen hätten im Dezember 2005 begonnen; pro Woche habe sie bis zu 32 Anrufe ihres (schon seit 2003 von ihr geschiedenen) Ex-Mannes auf ihr Mobiltelefon erhalten. Wie die Staatsanwaltschaft weiter darlegt, habe die Geschädigte in ihren Zeugenaussagen vom 18. bzw. 28. Juni 2007 ausserdem glaubwürdig und detailliert zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sie (zwischen August und Oktober 2006) in ihrer Wohnung in Zürich viermal vergewaltigt und dabei mehrfach gedroht habe, sie zu töten.
3.1 Der Beschwerdeführer macht (in der Replik) geltend, die Haft sei ausschliesslich zur Untersuchung des Tatverdachtes der Drohung und Nötigung verlängert worden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der kantonale Haftrichter den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit den untersuchten Todesdrohungen bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 E. 3). Die Strafuntersuchung erstreckt sich jedoch ausdrücklich auch auf den Verdacht der mehrfachen Vergewaltigung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen sodann keinen liquiden Alibi- bzw. Unschuldsbeweis. Was die untersuchten Todesdrohungen betrifft, liegen nach Darstellung der Staatsanwaltschaft belastende Aussagen von zwei Zeugen vor. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, eine dritte Zeugin habe den Vorfall vom 30. März 2007 "ganz anders" dargestellt. Es ist jedoch nicht Sache des Haftrichters, die bisherigen unterschiedlichen Beweisaussagen und die übrigen vorläufigen Untersuchungsergebnisse bereits abschliessend zu würdigen. Auch das Vorbringen, aus dem Tonbandprotokoll des polizeilichen Notrufdienstes ergäben sich keine Hinweise auf Drohung oder Nötigung, lässt die genannten Verdachtsgründe nicht dahinfallen. Dies umso weniger, als die abzuklärenden Vorwürfe sich nicht auf den Vorfall vom 30. März 2007 beschränken.
3.2 Aus den Untersuchungsakten ergeben sich im jetzigen Verfahrensstadium ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht der mehrfachen Vergewaltigung, Nötigung und Bedrohung mit dem Tode. Da es sich dabei um den Vorwurf von Verbrechen und Vergehen handelt, ist der strafprozessuale allgemeine Haftgrund (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH) erfüllt. Weitere materiellstrafrechtliche Fragen sind nicht vom Haftrichter im Haftprüfungsverfahren zu prüfen, sondern (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Strafgericht. Analoges gilt für die Würdigung von einzelnen Beweisaussagen im Rahmen der vorläufigen Untersuchungsergebnisse.
3.3 Was den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr betrifft, haben die kantonalen Strafjustizbehörden ein psychiatrisches Gutachten bei der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau in Auftrag gegeben. Dieses soll insbesondere zur Gefährlichkeit des Angeschuldigten bzw. zur Frage Aufschluss geben, ob der Beschwerdeführer die untersuchten Drohungen wahr machen könnte. Gemäss den Erwägungen des kantonalen Haftrichters hat die Staatsanwaltschaft sicherzustellen, dass "in einigen Wochen" ein Kurzgutachten oder ein Zwischenbericht zur Frage der Ausführungsgefahr vorliegt (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 3). Bei Würdigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse erscheint die Weiterdauer von Präventivhaft im jetzigen Zeitpunkt verfassungskonform. Aus den bisherigen Ermittlungsakten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Impulsivität, Aggressivität und deliktische Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers. Bei der befürchteten neuen Straftat handelt es sich um ein Verbrechen gegen Leib und Leben, bei den untersuchten Delikten unter anderem um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität (im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH). Dass die kantonalen Strafjustizbehörden bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens (bzw. des allfälligen Zwischenberichtes) von einer sehr ungünstigen Prognose und der Gefahr von (weiteren) Straftaten schwerwiegender Natur ausgehen, hält vor der Verfassung stand.
3.4 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob hier zusätzlich noch die separaten besonderen Haftgründe der Flucht-, der Fortsetzungs- oder der Kollusionsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO/ZH) erfüllt wären.
4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, ein psychiatrisches Gutachten hätte, wenn überhaupt, schon längst angefordert werden müssen. Die Untersuchungsbehörde sei "untätig" geblieben, was dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen widerspreche und eine Haftentlassung nach sich ziehen müsse.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. vier Monaten in Untersuchungshaft. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung, Nötigung und Bedrohung mit dem Tode muss er mit einer Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen, die deutlich über diesem Zeitrahmen liegen könnte. Insofern ist hier keine unverhältnismässige Haftdauer gegeben (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1-4.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Auch unzulässige Verfahrensverzögerungen bzw. grobe prozessuale Versäumnisse der kantonalen Strafjustizbehörden, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würden, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 28 mit Hinweisen). Zur hängigen psychiatrische Begutachtung hat der kantonale Haftrichter im angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2007 erwogen, die Expertenmeinung zur Frage der Ausführungsgefahr sei von der Staatsanwaltschaft "umgehend" einzuholen. Am 9. Juli 2007 erfolgte der betreffende Gutachtensauftrag. Der Haftrichter hat ausserdem erwogen, dass es stossend wäre, wenn der Angeschuldigte monatelang in Untersuchungshaft auf den Beginn der Begutachtung warten müsste. Die Untersuchungsbehörde habe daher beim Experten nötigenfalls darauf hinzuwirken, dass "bereits in einigen Wochen" ein Kurzgutachten oder ein Zwischenbericht zur Frage der Ausführungsgefahr eingeht (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 3). Gemäss ihrer Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft den Gutachter in diesem Sinne explizit aufgefordert, ihr "einen Vorbericht zukommen zu lassen, falls sich vorzeitig ergeben sollte, dass keine Ausführungsgefahr besteht". Dieses prozessuale Vorgehen zur Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hält im vorliegenden Fall vor der Verfassung stand.
5.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georges Müller, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: