BGer I 762/2006
 
BGer I 762/2006 vom 26.07.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 762/06
Urteil vom 26. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
N.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene N.________ war seit August 1990 als Montagearbeiterin bei der Firma S.________ AG tätig. Ab 22. August 2001 arbeitete sie krankheitsbedingt nicht mehr. Am 28. Oktober 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf multiple gesundheitliche Beschwerden (belastungsabhängige Rücken- und Nackenschmerzen, Nervosität, Stimmungsschwankungen, Schmerzen am ganzen Körper) zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. November 2002; Bericht des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie vom 10. Dezember 2002 [mitsamt Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 24. Oktober 2002, wo sich die Versicherte vom 27. August bis 24. September 2002 aufhielt]; Gutachten der Institution Y.________ vom 25. September 2003) und lehnte einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, der ermittelte Invaliditätsgrad liege unter 40 % (Verfügung vom 25. November 2003 und Einspracheentscheid 8. März 2004). In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr. med. L.________, FMH Psychiatrie/Psychotherapie vom 28. April 2004 aufgelegt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Sache im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 9. Februar 2005).
Die IV-Stelle holte ein weiteres polydisziplinäres Gutachten der Institution Y.________ vom 14. Juli 2005 ein, wozu die Versicherte eine Stellungnahme der Frau Dr. med. L.________ vom 4. September 2005 zu den Akten reichte. Mit Verfügung vom 6. September 2005 und Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 verneinte sie erneut einen Anspruch auf Invalidenrente.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 12. Juli 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 30. März 2007 mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Da der geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente bereits im Jahre 2002 entstanden sein konnte und der Einspracheentscheid, der praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung bildet (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweis), am 24. Oktober 2005 erlassen wurde, sind für die materiellrechtliche Beurteilung die bis 31. Dezember 2002 bzw. bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und ab 1. Januar 2003 (In-Kraft-Treten des ATSG) bzw. ab 1. Januar 2004 (In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision) die seither geltenden Bestimmungen massgebend (vgl. BGE 130 V 445 E. 1). Es rechtfertigt sich jedoch, auf die neue Normenlage Bezug zu nehmen, da diese gegenüber der früheren zu keiner hier relevanten inhaltlichen Änderung geführt hat.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das intertemporale Recht (BGE 130 V 343, 445), den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 126 V 75, 104 V 136 f. E. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 f. E. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt ist auch die Rechtsprechung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49) und von psychischen Leiden (BGE 127 V 294), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 143 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Die Prozessthema bildende Streitfrage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist, stellt eine Tatfrage dar, deren Überprüfung nur im Rahmen der in Erw. 1.2 hievor erwähnten Einschränkungen möglich ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen verletzt (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
3.2
3.2.1 Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der medizinischen Unterlagen gestützt auf die Gutachten der Institution Y.________ vom 25. September 2003 und 14. Juli 2005 fest, dass das Beschwerdebild der Versicherten aus somatischer Sicht nicht objektiviert werden konnte. Die Schmerzen seien im Wesentlichen psychisch überlagert. Aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der komorbiden leichten depressiven Episode sei die Versicherte im angestammten Beruf wie auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von höchstens 25 % eingeschränkt. Es fehle an den praxisgemäss erforderlichen Nachweisen, dass die Schmerzen willentlich nicht überwunden werden könnten und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
3.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, den Stellungnahmen der Frau Dr. med. L.________, welche die Versicherte seit Jahren psychotherapeutisch behandle, sei bei der Beurteilung des Schweregrades der psychiatrischen Befunde erhöhte Beweiskraft beizumessen. Die Psychotherapeutin habe aufgrund langjähriger Erfahrung einen wesentlich tieferen Einblick in das Krankheitsgeschehen gewonnen als die Gutachter der Institution Y.________, welche aufgrund einmaliger Untersuchungen lediglich den augenblicklichen Gesundheitszustand festszustellen vermochten.
3.3 Die Expertisen der Institution Y.________ erfüllen die von der Rechtsprechung an ärztliche Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Stellungnahmen der Frau Dr. med. L.________ nicht geeignet sind, die Beweiskraft der Gutachten in Frage zu stellen. Mit den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde übersieht die Beschwerdeführerin zum einen, dass den Experten sämtliche medizinischen Unterlagen, worunter der erste Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 28. April 2004, zur Verfügung standen, weswegen eine zuverlässige Beurteilung des Krankheitsgeschehens ohne längere Beobachtungsphase möglich war. Zum anderen ist auf die Divergenz von medizinischem Behandlungsauftrag einerseits und Abklärungsauftrag anderseits hinzuweisen. Der Psychotherapeut ist bestrebt zu verhindern, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten gestört wird, wodurch der Behandlungserfolg erschwert oder gar verunmöglicht würde. Der Arzt als Experte übernimmt hiegegen die Pflicht, den Gesundheitszustand des Exploranden objektiv und unparteilich zu beurteilen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 sowie Urteil I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4). Das kantonale Gericht hat diesem Umstand zu Recht im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen. Schliesslich ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch nicht unvollständig. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht genügend abgeklärt und die entsprechenden Ergebnisse in die Beurteilung einbezogen wurden. Bei der gegebenen Aktenlage lässt sich die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 [M 1/02]; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbaren, weshalb von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragten Weiterungen abzusehen ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: