BGer 9C_315/2007
 
BGer 9C_315/2007 vom 25.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_315/2007
Urteil vom 25. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburger-strasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. April 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1939 geborene M.________ war vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2004 der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 setzte die Ausgleichskasse seine Beiträge für die Beitragsperiode 2003 fest, wobei sie der Beitragsberechnung ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 431'200.- und ein Vermögen von Fr. 380'120.- zu Grunde legte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
M.________ führt Beschwerde und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei festzustellen, dass die ihm ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung und der Berufsvorsorge bezüglich der Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige rechtsgleich zu behandeln seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob das dem Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2003 als Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Renteneinkommen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AHVV zu kapitalisieren und der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu Grunde zu legen ist, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die Freistellung der AHV/IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der AHV/IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Grundsatz rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Bezügern, welche von irgend einem anderen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen. Für eine andere Lösung bietet weder die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung eine Grundlage; noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art. 10 Abs. 1 AHVG), dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der AHV/IV-Rente (AHI 2004 S. 171 E. 4.2; vgl. auch BGE 107 V 68 E. 4 S. 70-71 und ZAK 1991 S. 417 E. 3c).
3.
Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Berechnung der Beiträge für das Jahr 2003 die Berufsvorsorgerente im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AHVV und gestützt auf den erwähnten Grundsatz zutreffend in Anrechnung gebracht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern diese vorinstanzliche Schlussfolgerung bei der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wäre oder Bundesrecht verletzen würde (Art. 95 lit. a BGG). Da das berufsvorsorgliche Rentenbetreffnis nicht einem freigestellten Einkommen entspricht, ist der kantonale Entscheid zu bestätigen.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im vereinfachten Verfahren erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.