BGer 9C_114/2007
 
BGer 9C_114/2007 vom 20.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_114/2007
Urteil vom 20. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
P.________, 1958, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
P.________, geboren 1958, meldete sich am 16. Dezember 2002 unter Hinweis auf eine im Jahre 1991 erlittene Kniekontusion sowie einen Verkehrsunfall vom 17. November 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. November 2003 einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründender Invalidität ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erstattete das Ärztliche Begutachtungs-Institut X.________ am 31. Januar 2005 ein multidisziplinäres Gutachten, worauf die IV-Stelle die Einsprache am 19. April 2005 abwies.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2007 ab.
C.
P.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine halbe, eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter wird beantragt, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungs-Instituts X.________ vom 31. Januar 2005 sowie der Berichte der behandelnden Ärzte, festgestellt, dass die an multiplen Beschwerden vor allem psychischer Natur leidende Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne längerdauernde Zwangshaltungen des Kopfes oder repetitive Bewegungen im Schultergürtelbereich zu 70 % arbeitsfähig ist, wobei sie von einer ganztägigen Präsenz mit einer um 30 % reduzierten Leistung ausgegangen ist. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. zu Art. 105 Abs. 2 OG BGE 132 V 393).
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:
3.2.1 Das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungs-Instituts X.________ erfüllt klarerweise die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 252). Daran vermag nichts zu ändern, dass - was auch der Vorinstanz nicht entgangen ist - das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungs-Instituts X.________ hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einen scheinbaren Widerspruch aufweist: Während im Teilgutachten Psychiatrie zunächst ausgeführt wird, dass der Explorandin durchaus zugemutet werden könne, während etwa eines halben Tages ihrer bisherigen, wie auch alternativen Tätigkeit nachzugehen (was rechnerisch zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führen würde), kommt der Gutachter dieses Teiles zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Das kantonale Gericht legt aber durchaus plausibel dar, dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung, an der sämtliche Gutachter teilgenommen haben, der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % festgelegt worden ist.
3.2.2 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der gestützt auf eine Fernsehsendung in allgemeiner Form vorgetragenen Kritik am Ärztlichen Begutachtungs-Institut X.________. Dafür, dass die hier allein zu beurteilende Expertise nicht korrekt zu Stande gekommen oder gar manipuliert worden wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, zwischen den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungs-Instituts X.________ einerseits und der Berichte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 2. November 2005 und des behandelnden Facharztes anderseits bestehe eine derart grosse Diskrepanz, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Abgesehen davon, dass im Bericht der Poliklinik die vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit die markante Abweichung von der Einschätzung im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungs-Instituts X.________ nicht begründet wird, übersieht die Beschwerdeführerin, dass bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Dass zwischenzeitlich offenbar die Diagnose einer mittelgradigen Depression (im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungs-Instituts X.________ noch leichten bis mittelgradigen Ausmasses) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (die aber nach der Rechtsprechung als solche grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag, siehe BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) gestellt worden ist, kann daher in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die vom Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Facharzt vermag schliesslich auch nicht zu überzeugen. Wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Die Kritik an der auf der genannten Expertise fussenden vorinstanzlichen Feststellung zur Arbeitsfähigkeit führt nach dem Gesagten nicht zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei - unter den genannten Einschränkungen - zu 70 % arbeitsfähig, ist daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1).
3.4 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
4.
Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. Das kantonale Gericht hat anhand eines in allen Teilen überzeugenden Einkommensvergleichs festgestellt, dass der Invaliditätsgrad rentenausschliessende 37 % beträgt. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig den von der Vorinstanz gewährten Leidensabzug von 10 % als zu niedrig. Die Gewährung des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist indessen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das trifft hier umso weniger zu, als der Beschwerdeführerin nicht nur leichte, sondern gar mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind und daher der Abzug von 10 % nicht beanstandet werden kann.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.