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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1073/06
Urteil vom 17. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, 1945, Massegga 27, 3904 Naters, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 13, 3930 Visp.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 16. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle Wallis die dem 1945 geborenen S.________ aufgrund eines die Arbeitsfähigkeit vollständig beeinträchtigenden Gesundheitsschadens zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 auf eine Viertelsrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % herab, was sie mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 bestätigte.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 16. November 2006 gut mit der Feststellung, dass S.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine halbe Invalidenrente zustehe.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 zu bestätigen.
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig, in welchem Ausmass das gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelte und an den Arbeitsfähigkeitsgrad unter Berücksichtigung von zusätzlichen Ruhepausen angepasste hypothetische Invalideneinkommen herabzusetzen ist.
3.1 Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310).
3.2 Die Verwaltung hat einen Abzug von insgesamt 10 % zugelassen und damit laut Verfügung vom 24. Oktober 2005 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 - dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Versicherten nur noch körperlich leichte und damit weniger gut entlöhnte Arbeiten zumutbar sind. Bei der Überprüfung dieses auf einer Schätzung beruhenden Abzuges durch das kantonale Sozialversicherungsgericht kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt. Vielmehr muss sie sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Nach der Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80), wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80).
3.3 Das kantonale Gericht hat den Abzug auf 25 % erhöht. Dabei hat es erwogen, die Verwaltung habe nicht alle relevanten lohnsenkenden Merkmale des Einzelfalles berücksichtigt. Der Versicherte sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 60 Jahre und 9 Monate alt gewesen und habe über 19 Jahre lang als Abwart gearbeitet, was sich bei der Stellensuche zweifelsohne erschwerend auswirke, da ein älterer Arbeitsnehmer mit körperlichen Beschwerden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur schwer eine Teilzeitstelle finde.
3.4 Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, die Vorinstanz habe sich nicht an die Kognitionsbeschränkung gemäss BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 gehalten und ohne triftigen Grund in die Ermessensausübung der Verwaltung eingegriffen. Indem das kantonale Gericht zusätzlich auch das fortgeschrittene Alter berücksichtigt und den Abzug auf insgesamt 25 % festgelegt hat, liegt darin indessen keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung begründet, zumal sich eine altersbedingt reduzierte Anpassungsfähigkeit des Versicherten durchaus lohnsenkend auszuwirken vermag. Auch die Beschwerdeführerin geht im Übrigen davon aus, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdegegners durch leidensbedingte Einschränkungen, das Alter und den Beschäftigungsgrad beeinflusst wird, wobei ersterem bereits durch die Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit auf 88 % Rechnung getragen wurde. Zudem legt sie nicht in überzeugender Weise dar, weshalb das fortgeschrittene Alter im vorliegenden Fall keine lohnmässige Auswirkungen haben soll. Soweit die IV-Selle als Eventualstandpunkt von einem Abzug von höchstens 20 % ausgeht, gilt es festzuhalten, dass das Bundesgericht den von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der zutreffenden Kriterien festgesetzten Abzug nicht auf seine Angemessenheit hin überprüfen kann (vgl. E. 2.2). Da in der Festlegung des Abzugs mit 25 % keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu erblicken ist, erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtskonform.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 2. Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: