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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_138/2007 /ggs
Urteil vom 17. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Bankunterlagen,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts
II. Beschwerdekammer, vom 16. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Y.________ wegen des Verdachts des Betrugs sowie des Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz.
Am 24. August 2006 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe; dies gestützt auf folgenden Sachverhalt:
X.________ sei Profisportler im Strassenradfahren. Y.________ sei sein persönlicher Betreuer. X.________ sei aufgrund von Verträgen mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 als Rennfahrer für die G.________ GmbH mit Sitz in H.________ und ab dem 1. Januar 2006 für die O.________ GmbH mit Sitz in S.________ tätig gewesen. Die Kündigung der Verträge sei im Juli 2006 erfolgt. Bei der G.________ GmbH und der O.________ GmbH handle es sich um Profiradsportteams, die im Tatzeitraum in der Öffentlichkeit unter dem Namen "Team Z.________" aufgetreten seien. Aufgrund dieser Verträge habe X.________ nach entsprechender Rechnungsstellung Zahlungen, die sich auf ... Euro pro Jahr zuzüglich eine unbekannte Summe von Prämienzahlungen belaufen hätten, erhalten. Die Firma Z.________ mit Sitz in N.________ habe bis Ende des Jahres 2005 die G.________ GmbH mit etwa ... und ab Anfang 2006 die O.________ GmbH mit etwa ... Euro gesponsert. Daneben habe es einen im Dezember 2003 abgeschlossenen Marketingvertrag mit der Firma Z.________ gegeben, der X.________ zu Werbeauftritten verpflichtet habe. Hierfür habe er in den Jahren 2004 und 2005 einen Betrag von ... Euro erhalten. In sämtlichen Verträgen sei hinreichend deutlich aufgeführt, dass sowohl die Firmen G.________ GmbH und O.________ GmbH als auch Firma die Z.________ den Einsatz verbotener leistungssteigernder Mittel strengstens ablehnten und Verstösse mit Vertragskündigungen geahndet würden. Insbesondere im Vertragsverhältnis von X.________ mit der Firma Z.________ sei die Bedeutung des Themas Doping vertraglich durch verschiedene Klauseln eindeutig niedergelegt. So heisse es unter anderem bezüglich der möglichen Kündigungsgründe im erwähnten Marketingvertrag in Ziffer 7.2:
"Zur Kündigung aus wichtigem Grund ist die Firma Z.________ insbesondere berechtigt, wenn (...) X.________ - während der Laufzeit der Vereinbarung und während der Saisonvorbereitungszeit ab 1.11.2003 - einen Dopingverstoss begeht oder einen Dopingverstoss und/oder eine Dopingprobe verschleiert oder zu verschleiern versucht. Dopingverstoss bedeutet Verstoss gegen die in der 'Vereinbarung dopingfreier Sport' festgelegten Verpflichtungen und Verhaltensweisen. Die 'Vereinbarung dopingfreier Sport' ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt und soll hiermit ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung gelten."
Die Staatsanwaltschaft Bonn führt aus, die in der Kündigungsklausel bezeichnete Anlage 1 enthalte ausführliche Erklärungen der Vertragspartner zur Missbilligung jeder Art von Doping und eine ausdrückliche Verpflichtung von X.________, jegliches Doping zu unterlassen. Entsprechende Klauseln enthielten auch die Fahrerverträge mit den Firmen G.________ GmbH und O.________ GmbH. In einer Ziffer des Vertrages würden Kündigungsrechte für die Firma G.________ GmbH aus wichtigem Grund bei einem Dopingverstoss sowie einer versuchten oder erfolgten Verschleierung von Dopingproben begründet. Auch im Rahmen dieses Vertrages habe X.________ die oben genannte Erklärung zum dopingfreien Sport abgegeben.
Y.________ sei der persönliche Vertraute von X.________ in Sportdingen und seit langen Jahren umfassend für diesen tätig. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis bestünden Hinweise darauf, dass X.________ ab Sommer 2003 in engem Kontakt mit den in Spanien gesondert verfolgten Ärzten A.________, B.________, C.________ und D.________ gestanden habe und diese dem Beschuldigten ab 2003 geholfen hätten, verschiedene im Radsport verbotene leistungssteigernde Arzneimittel und Methoden anzuwenden. Es bestehe ausserdem der Verdacht, dass Y.________ X.________ hierbei unterstützt und insbesondere Medikamente bei den genannten spanischen Ärzten besorgt und an X.________ zwecks Einnahme übergeben habe. Über den Einsatz dieser Mittel seien die Verantwortlichen der Firmen G.________ GmbH bzw. O.________ GmbH und Z.________ als persönlicher Sponsor nicht informiert worden. X.________ wäre sowohl bei Abschluss der Verträge als auch während der Laufzeit verpflichtet gewesen, den Einsatz verbotener leistungssteigernder Mittel seinen Vertragspartnern mitzuteilen. Die Firmen G.________ GmbH, O.________ GmbH und Z.________ hätten in Kenntnis des Einsatzes verbotener Dopingmittel weder die Verträge abgeschlossen noch in der Folgezeit Zahlungen aus den Verträgen geleistet. Den Firmen G.________ GmbH, O.________ GmbH und Z.________ sei hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens ... Millionen Euro entstanden. Es bestehe der Verdacht, dass sich X.________ des Betruges in einem besonders schweren Fall nach deutschem Strafgesetzbuch und Y.________ der Beihilfe dazu strafbar gemacht habe. Durch die Übergabe der Arzneimittel an X.________ bestehe weiterhin ein Verdacht des Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz.
Die Staatsanwaltschaft Bonn ersuchte die schweizerischen Behörden insbesondere um Durchsuchung des Wohnhauses von X.________ in F.________.
Mit Nachtragsersuchen vom 23. November 2006 bat die Staatsanwaltschaft Bonn um weitere Ermittlungshandlungen. Nach Erkenntnissen der deutschen Behörden unterhalte X.________ bei der Bank E.________ in I.________ ein Konto. Die Staatsanwaltschaft Bonn ersuchte um Übersendung der Kontounterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006. Sie führte aus, es sei zu vermuten, dass über dieses Konto Überweisungen an den spanischen Arzt A.________ und andere abgewickelt worden seien, um Behandlungen zu bezahlen, welche die Verabreichung verbotener leistungsfördernder Dopingmittel beinhaltet hätten.
B.
Mit Schlussverfügung vom 11. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Herausgabe von Unterlagen zum genannten Konto an die ersuchende Behörde an.
C.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Bonn klar, dass sich das deutsche Verfahren nicht allein gegen X.________ richte, sondern unter anderem auch gegen seinen damaligen persönlichen Betreuer Y.________. Gegen diesen richte sich das Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug, begangen durch X.________, sowie wegen des Verdachts des Verstosses gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Der Verdacht gründe sich darauf, dass Y.________ X.________ verschreibungspflichtige Medikamente verschafft und verabreicht habe.
D.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) die von X.________ gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde ab.
Es erwog, das X.________ vorgeworfene Verhalten falle unter den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB. Die beidseitige Strafbarkeit im Verfahren gegen X.________ sei daher gegeben (E. 5.3). Ob auch die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) anwendbar seien, könne offen bleiben (E. 6). Das Bundesstrafgericht führt sodann (E. 7) aus, im Rechtshilfeersuchen werde bezüglich Y.________ nebst der Teilnahme am Betrug ein Verstoss gegen das deutsche Arzneimittelgesetz umschrieben. Dieses Verhalten falle in der Schweiz offensichtlich unter den Tatbestand von Art. 11f des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0). Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei demnach auch im Strafverfahren gegen Y.________ erfüllt.
E.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Rechtshilfe auf das Strafverfahren gegen Y.________ zu beschränken, wobei mit geeigneten Auflagen sicherzustellen sei, dass die beschlagnahmten Bankunterlagen im Strafverfahren gegen X.________ weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden könnten.
F.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles.
Das Bundesamt für Justiz hat ebenfalls eine Vernehmlassung eingereicht. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält ebenfalls dafür, es liege kein besonders bedeutender Fall vor.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
G.
X.________ hat zu den Vernehmlassungen eine Stellungnahme eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das ihm vorgeworfene Verhalten erfülle entgegen der Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB nicht. Zu dieser Frage bestehe kein höchstrichterliches Präjudiz. Sie sei hier vom Bundesgericht erstmals zu entscheiden. Es handle sich deshalb um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG.
Die Medien und die Öffentlichkeit verfolgten das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Deutschland und das vorliegende Rechtshilfeverfahren mit grossem Interesse. Die Vorinstanz habe sich deshalb veranlasst gesehen, die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung unter Namensnennung des Beschwerdeführers über den angefochtenen Entscheid zu informieren. Auch mit Blick darauf sei ein besonders bedeutender Fall anzunehmen.
Zudem handle es sich bei dem als verletzt gerügten Erfordernis der doppelten Strafbarkeit um einen elementaren Grundsatz des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen. Auch deshalb liege ein besonders bedeutender Fall vor (Art. 84 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 1C_96/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3; BGE 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (AB 2005 N 645, Votum Glasson).
2.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich. Die Beschwerde ist insoweit nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig. Zu prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Darüber ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 3 BGG zu entscheiden (BGE 1C_125/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.2 f.). Wird dabei das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles verneint, fällt das Bundesgericht in der Besetzung mit drei Richtern einen Nichteintretensentscheid, welchen es gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG summarisch begründet. Wird dagegen das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles bejaht, so wird die Rechtshilfesache im ordentlichen Verfahren in der Regel in Fünferbesetzung erledigt (Art. 20 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 1C_127/2007 vom 11. Juli 2007 E. 1).
2.3
2.3.1 Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, ob Doping durch den Sportler als Betrug nach Art. 146 StGB strafbar sei. Wäre die Frage hier zu entscheiden, wäre ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG anzunehmen. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, kann die Frage jedoch offen bleiben.
2.3.2 Es geht um die beidseitige Strafbarkeit. Insoweit sind zwei Konzepte zu unterscheiden. Das eine betrifft die Auslieferung, das andere die "kleine" Rechtshilfe, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist.
Bei der Auslieferung muss der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt umfassend geprüft und untersucht werden, ob jedes der dem Verfolgten im Ausland vorgeworfenen Delikte nach schweizerischem Recht strafbar ist (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; 87 I 195 E. 2 S. 200; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 394 N. 348). Der ersuchende Staat darf den Verfolgten dann nur für diejenigen Delikte zur Rechenschaft ziehen, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht und die Auslieferung bewilligt hat (Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG).
Anders verhält es sich bei der "kleinen" Rechtshilfe. Hier muss nur geprüft werden, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; 107 Ib 264 E. 3c S. 268, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O.; Bundesamt für Polizeiwesen, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 8. Aufl., Bern 1998, S. 12). Werden im Ersuchen mehrere Delikte geschildert, genügt es für die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit, wenn eines davon nach schweizerischem Recht strafbar ist (Zimmermann, a.a.O., S. 394/395).
Die beidseitige Strafbarkeit ist bei der "kleinen" Rechtshilfe nur erforderlich, soweit es um eine Zwangsmassnahme geht (Erklärung der Schweiz zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR; Art. 64 Abs. 1 IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit soll sicherstellen, dass sich jemand in der Schweiz nur dann einer Zwangsmassnahme unterwerfen muss, wenn - hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet - hier ebenfalls ein Strafverfahren hätte eröffnet und damit eine Zwangsmassnahme angeordnet werden können (Botschaft vom 1. März 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, BBl 1966 I S. 480 f.). Dafür genügt es, wenn der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllt.
Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; Bundesamt für Polizeiwesen, a.a.O.). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat (Zimmermann, a.a.O., S. 395 N. 348; Bundesamt für Polizeiwesen, a.a.O.). Er hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (Zimmermann, a.a.O., S. 395 N. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind insoweit Taten nach Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 S. 46 f., mit Hinweis). Der ersuchende Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabebetruges - fiskalischer Delikte (Zimmermann, a.a.O., S. 401 N. 354 und S. 522 f. N. 483; Bundesamt für Polizeiwesen, a.a.O., S. 12 und S. 13/14).
2.3.3 Gemäss Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet (zur dem neuen Sanktionenrecht des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepassten Strafdrohung vgl. Art. 333 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StGB). Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz wird das Y.________ im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Verhalten offensichtlich von dieser Strafbestimmung erfasst.
Damit ist das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt, sind Zwangsmassnahmen in der Schweiz folglich zulässig und es muss nicht geprüft werden, ob der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt zusätzlich unter den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB falle. Hätte sich der Sachverhalt in der Schweiz zugetragen, hätten die hiesigen Behörden ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport eröffnen und die in Frage stehenden Bankunterlagen beschlagnahmen können.
Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es müsse zusätzlich geprüft werden, ob der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfüllt sei, stützt er sich auf das Konzept, das bei der Auslieferung gilt. Dieses ist hier nicht massgebend.
2.3.4 Am Ergebnis würde sich danach nichts ändern, wenn man - dem Beschwerdeführer folgend - Betrug nach Art. 146 StGB verneinen wollte, da das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit jedenfalls im Hinblick auf Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport erfüllt und Rechtshilfe daher umfassend zulässig ist. Kann offen bleiben, ob der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB gegeben sei, ist insoweit ein besonders bedeutender Fall zu verneinen.
2.4 Ein solcher Fall kann nach den zutreffenden Darlegungen in den Vernehmlassungen auch nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Beschwerdeführer eine bekannte Person ist und daher die Medien sowie die Öffentlichkeit am Ausgang des Verfahrens interessiert sind. Der vorliegende Fall hat, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Sportler handelt, für die Schweiz insbesondere keine weitere politische Bedeutung. Anders könnte gegebenenfalls dann zu entscheiden sein, wenn es um einen bekannten Politiker geht und dem Urteil daher eine erhebliche politische Tragweite zukommt (vgl. etwa BGE 132 II 81 [Adamov]).
2.5 Anhaltspunkte dafür, dass in der Schweiz elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, bestehen nicht. Ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 Abs. 2 BGG ist deshalb ebenso wenig gegeben.
3.
Liegt nach dem Gesagten kein besonders bedeutender Fall vor, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: