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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_23/2007 /len
Urteil vom 16. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter.
Gegenstand
Mietvertrag; amtliche Zustellung,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, Obere kant. Aufsichtsbehörde über
die Stadtammannämter, vom 11. Mai 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2007 im Namen von "X.________" an das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde gelangte und sich über das Stadtammannamt Zürich 2 beschwerte, welches bei der Zustellung einer nicht näher bezeichneten Urkunde am 28. September 2006 einen Prozedurfehler begangen habe;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Januar 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, sie sei verspätet eingereicht worden, weil Beschwerden gegen stadtammannamtliche Amtshandlungen gemäss § 109 Abs. 1 GVG innerhalb von zehn Tagen seit der Kenntnisnahme einzureichen seien;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 11. Mai 2007 den Rekurs abwies, soweit es auf ihn eintrat, wobei es sich in der Entscheidbegründung der Auffassung des Bezirksgerichts anschloss, dass die Beschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GVG verspätet eingereicht worden sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. bzw. 29. Mai 2007 datierte Eingabe betreffend den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2007 einreichte;
dass sowohl in der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie in der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. bzw. 29. Mai 2007 mit keinem Wort auf die Erwägung des Obergerichts eingegangen wird, dass die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GVG verspätet erhoben worden sei, womit die erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift offensichtlich nicht erfüllt werden, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kant. Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: