BGer 2C_47/2007
 
BGer 2C_47/2007 vom 13.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_47/2007 /leb
Urteil vom 13. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Februar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der pakistanische Staatsangehörige X.________, geboren 1980, reiste anfangs 2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Besuchs der Hotelfachschule in Y.________. Am 8. Februar 2001 wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung verfügt. Weil er am 6. Juli 2001, im Alter von 21 Jahren, eine damals 35jährige Schweizer Bürgerin heiratete, die seit 2002 verbeiständet ist, wurde ihm gestützt auf Art. 7 ANAG eine letztmals bis zum 31. Juli 2005 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ein Gesuch um weitere Verlängerung der Bewilligung vom 5. August 2005 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern am 25. September 2006 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. November 2006. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. Februar 2007 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. März 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung respektive die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Mit Verfügungen vom 8. und 9. März 2007 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerde in Bezug auf die mit dem angefochtenen Urteil verbundene Ausreiseverpflichtung vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 25. Juni 2007 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser am 22. Juni 2007 eine andere Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Auf Anfrage hin teilte der Rechtsvertreter sodann am 2. Juli 2007 mit, dass der Beschwerdeführer an einer neuen Adresse im Kanton Luzern wohne; zudem erklärte er: "Das Aufenthaltsbewilligungsverfahren sei inzwischen hängig."
2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7 ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das gesetzliche Anwesenheitsrecht gemäss Art. 7 ANAG kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Da der Ausländer, der mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erwirbt und dieser, einmal erworben, selbst durch eine Scheidung nicht mehr untergeht, kann der Bewilligungsanspruch nur dann wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen, wenn die Voraussetzungen hiefür sich vor Ablauf von fünf Jahren seit der Heirat verwirklicht haben.
2.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde. In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang März 2006 in einer festen Beziehung zu seiner neuen Freundin (die er mittlerweile geheiratet hat) stehe. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (s. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht konnte sich diesbezüglich insbesondere auf das Protokoll der am 6. Juni 2006 durch das Amt für Migration des Kantons Luzern durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers stützen. Dass unter diesen Umständen auf eine weitere Befragung der (ehemaligen) Ehefrau durch das Verwaltungsgericht verzichtet worden ist, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, nachdem eine umfangreiche Anhörung bereits am 16. Mai 2006 durch das Amt für Migration stattgefunden hatte. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), dass spätestens seit anfangs März 2006, also vor Ablauf von fünf Jahren seit Eheschluss, auch aus der Sicht des Beschwerdeführers keine ernsthafte Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit der damaligen schweizerischen Ehefrau mehr bestand. Unter diesen Umständen aber hat das Verwaltungsgericht Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich erachtete.
2.3 Der Beschwerdeführer ist neu mit einer anderen Schweizer Bürgerin verheiratet. Aus der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2007 ergibt sich nicht, wie weit ein allfälliges ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren gediehen ist. Darauf kommt es für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren nicht an, liegt doch ein neuer Lebenssachverhalt vor, worüber die zuständige Behörde noch keine Verfügung getroffen hat und insbesondere kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid erwirkt worden ist. Damit ist zugleich gesagt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
2.5 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ohne dass die finanziellen Verhältnisse (unter Mitberücksichtigung derjenigen der neuen Ehefrau) noch zu untersuchen sind.
Damit sind, dem Verfahrensausgang entsprechend, die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: