BGer 2C_339/2007
 
BGer 2C_339/2007 vom 13.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_339/2007 /leb
Verfügung vom 13. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Pollux N. Kaldis,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausweisung (Abweisung vorsorglicher Massnahmen),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der aus der Republik Serbien stammende X.________, geboren 1969, wurde für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Das Bundesgericht wies die gegen den die Ausweisung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 2A.591/2006 vom 18. Dezember 2006 ab.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 28. März 2007 ein Gesuch des Ausländers um Wiedererwägung des Ausweisungsentscheids ab. Dagegen erhob X.________ am 14. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Präsident von dessen 4. Abteilung wies mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verzicht auf den Ausweisungsvollzug während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) ab; auf ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch trat er am 31. Mai 2007 nicht ein.
X.________ reichte am 25. Juni 2007 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen vom 21. Mai und 31. Mai 2007 ein.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) auf die Beschwerde vom 14. Mai 2007 nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
Mit der Fällung des instanzabschliessenden Entscheids der letzten kantonalen Instanz ist der Gegenstand des bundesrechtlichen Rechtsmittels bzw. jegliches Rechtsschutzinteresse an dessen Behandlung dahingefallen. Das Verfahren kann daher, durch Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), abgeschrieben werden, wobei er mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Für den Kostenentscheid können massgeblich sein die Verhältnisse vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Prozessaussichten); wird der Erledigungsgrund durch das Verhalten einer Partei herbeigeführt, sind die Kosten regelmässig ihr aufzuerlegen; dies ergibt sich aus Art. 66 Abs. 3 BGG, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht.
Das kantonale Verfahren ist durch einen vom Beschwerdeführer verursachten Nichteintretensentscheid vorzeitig erledigt worden. Allein darum ist die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: