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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_155/2007
Urteil vom 10. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
U.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene U._______ führte einen Taxibetrieb, in welchem er selber auch als Fahrer arbeitete. Am 2. Januar 2002 kam es während einer Taxifahrt zu einer Kollision mit einem anderen Personenwagen. In der Folge klagte er über Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich sowie lumbal. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers liess durch eine Management Care-Firma in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sowie dem Rechtsvertreter des Versicherten die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten abklären. Im März 2003 meldete sich U.________ bei der Invalidenversicherung und beantragte Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente. Nach Abklärungen (u.a. Begutachtung durch das Medizinische Zentrum X.________ [MZX]) verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. November 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente, da aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 bestätigte die Verwaltung die Rentenablehnung.
B.
Die Beschwerde des U.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab.
C.
U.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Nach dieser kognitionsrechtlichen Ordnung betreffen Feststellungen der Vorinstanz, allenfalls als Ergebnis der Beweiswürdigung, zum Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und zur trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich Tatfragen und sind somit lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
2.
Das kantonale Gericht hat übereinstimmend mit dem Gutachten des MZX vom 17. Oktober 2005, welchem volle Beweiskraft zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), festgestellt, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erleide somit keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse. Die Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs erübrige sich daher. Der Invaliditätsgrad betrage jedenfalls 0 %.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten des MZX vom 17. Oktober 2005 könne nicht abgestellt werden. Der Rheumatologe der Abklärungsstelle habe die Schulterbeschwerden des Versicherten übersehen resp. den Patienten insoweit nicht einmal richtig untersucht. Andernfalls hätte er die Pathologie an der rechten Schulter gemäss Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 9. Mai 2002, bestätigt im Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals Y.________ vom 22. Juni 2006, diagnostizieren müssen.
Dabei handelt es sich vorab um ein unzulässiges neues Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99; BGE 120 V 481 E. 1d S. 485). Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass im Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals Y.________ vom 22. Juni 2006 nicht die Diagnosen im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 9. Mai 2002 bestätigt werden. Die damals erhobenen Befunde betrafen die linke Schulter. Demgegenüber gaben starke Schulterschmerzen rechts Anlass zu Abklärungen in der Rheumapoliklinik des Spitals Y.________. Im Übrigen hat nicht nur der Rheumatologe, sondern auch die Internistin des MZX bei der klinischen Untersuchung eine uneingeschränkte Schulterbeweglichkeit festgestellt.
3.2 Im Weitern ist die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung, soweit in Bezug auf die angebliche Dauer von weniger als eine Stunde ohnehin neu und daher unzulässig, nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung, dass keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die - in den Unterlagen des MZX nicht dokumentierte - Aussage des rheumatologischen Gutachters des MZX, es seien keine neuropsychologischen Defizite erkennbar, von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte.
3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Gutachter des MZX begründeten nicht, weshalb er trotz Beschwerden zu 100 % arbeitsfähig sein solle, zumal alle anderen Ärzte ihn teilweise für arbeitsunfähig erklärten.
Der Hinweis allein auf abweichende (fach-)ärztliche Beurteilungen genügt im Rahmen der in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkten Kognition (E. 1) in der Regel nicht, um den Beweiswert eines Gutachtens entscheidend zu mindern und die darauf sich stützenden vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung erscheinen zu lassen. Abgesehen davon haben nach zu Recht nicht bestrittener Feststellung der Vorinstanz auch die Gutachter des MZX Befunde im Bereich der Halswirbelsäule (minimale Funktionseinschränkung bezüglich Rotation und einzelne myofasziale Druckpunkte) erhoben, diesen aber namentlich in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Taxiunternehmer und -chauffeur keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Bedeutung beigemessen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung offensichtlich unrichtig ist.
3.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht keinen konkreten Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorgenommen hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 S. 133). Soweit die Vorinstanz sich darüber hinaus im Sinne eines obiter dictum zum Validen- und Invalideneinkommen geäussert hat, braucht auf die diesbezügliche Kritik nicht näher eingegangen zu werden.
4.
Die Vorbringen in der Beschwerde zu den mangelhaften Wiedereingliederungsbemühungen der IV-Stelle sind insofern begründet, als die Abklärungspflicht der Verwaltung sich auf alle nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen erstreckt. Insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (Urteil I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). Im Weitern kann die Eingliederungsfrage grundsätzlich auch im Rahmen eines Rentenstreites geprüft werden, vom Sozialversicherungsgericht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen; Urteil I 347/00 vom 20. August 2002). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern das kantonale Gericht diesen Grundsätzen zuwider gehandelt hat, indem es den Vorwurf der mangelhaften oder fehlenden Eingliederungsbemühungen durch die IV-Stelle als nicht stichhaltig erachtet hat.
Die Beschwerde ist somit in allen Teilen unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: