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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_288/2007 / AML /hum
Abschreibungsverfügung
vom 10. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Nichteintreten auf Einsprache (Verkehrsregelverletzung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2007.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2007 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: