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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_342/2007/bnm
Urteil vom 9. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtliches Inkasso, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die erste Instanz) über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin behaupte, dem Obergericht den ausstehenden Restbetrag von Fr. 120.-- der Konkursforderung überwiesen zu haben, indessen sei dieser Betrag beim Obergericht nicht eingegangen und die Beschwerdeführerin reiche auch keinen Einzahlungsbeleg ein, weshalb es bereits am für eine Konkursaufhebung vorausgesetzten Nachweis der vollständigen Schuldentilgung fehle (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG),
dass das Obergericht zusätzlich erwog, selbst bei nachgewiesener vollständiger Schuldentilgung stünde einer Konkursaufhebung die mangelnde Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2 SchKG entgegen, belege doch die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit noch Einnahmen oder konkrete Vermögenswerte, die eingeholte Schuldnerinformation bestätige vielmehr die (von der Beschwerdeführerin selbst anerkannte) schlechte Finanzlage (3 Verlustscheine über insgesamt Fr. 8'475.50, zwei vollzogene Pfändungen für Fr. 14'548.35, offene Betreibungen für Fr. 9'691.50),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass schliesslich im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheids anhand jeder Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung dargelegt werden muss (BGE 111 II 397 und 111 II 398 E. 2b),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Rechts- oder Verfassungsverletzung geltend macht,
dass sie sich ebenso wenig mit der Zusatzbegründung des Obergerichts über die fehlende Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit auseinandersetzt, indem sie vor Bundesgericht (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) die Behauptung der Zahlungsfähigkeit wiederholt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Zusatzbegründung darlegt, inwiefern die Verneinung ihrer Zahlungsfähigkeit durch das Obergericht rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen den vom Obergericht verneinten Nachweis der vollständigen Schuldentilgung zu prüfen sind,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern sowie dem Konkursamt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: