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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_308/2007 /leb
Urteil vom 9. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 1. Juni 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________, angeblich aus Algerien stammend und am **. ** 1989 geboren, wurde am 5. Dezember 2006, nachdem er sich bei einer Polizeikontrolle nicht legitimieren konnte, festgenommen. Er machte widersprüchliche Angaben betreffend seine Herkunft und Identität. Gleichentags verurteilte ihn der Jugendanwalt wegen illegaler Einreise zu einer bedingten Busse.
Seit dem 5. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft. Am 12. Dezember 2006 stellte er ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat darauf mit Entscheid vom 16. Februar 2007 gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die gegen die Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Urteil vom 1. Juni 2007 genehmigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 4. August 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in italienischer Sprache verfasstem Schreiben vom 20. Juni 2007 (Eingang beim Bundesgericht am 26. Juni 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin und die Entlassung aus der Haft.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 1. Juni 2007 sowie Akten übermittelt.
2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner am 5. Dezember 2006 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten sowie der asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren, und hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über seine Identität und Herkunft gemacht. Nebst dem Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit d ANAG (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG) klarerweise gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn (für Minderjährige zwölf) Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Herkunft offen legt. Je schneller seine Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: