BGer 2A_33/2007
 
BGer 2A_33/2007 vom 09.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.33/2007 /leb
Urteil vom 9. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 1. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1978) hielt sich von 1990 bis 1993 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Das Asylgesuch wurde abgewiesen; anschliessend galt die Familie als verschwunden. Am 15. April 1996 stellte A.________ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Mit eingereist war seine Landsfrau B.________ (geb. 1976), mit der A.________ damals gemäss eigenen Angaben "nach Brauch" verheiratet war. Auch sie stellte ein Asylgesuch. Am **. ** 1997 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt. Die Asylgesuche blieben ohne Erfolg; dem Paar wurde eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 1998 angesetzt. Am 25. Mai 1998 ersuchte A.________ um Verlängerung der Ausreisefrist, heiratete am 7. Juli 1998 die Schweizer Bürgerin D.________ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. B.________, die am **. ** 1998 das zweite Kind von A.________ gebar (Tochter E.________), wurde mit ihren Kindern am 8. Juni 1999 vorläufig aufgenommen. Ihre vorläufige Aufnahme wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 19. Juli 2001 bestätigt. Vom Kanton St. Gallen, wo sie in X.________ bei den Eltern von A.________ lebte, wurde ihr Ausweis F jeweils verlängert, letztmals bis zum 16. Juli 2005.
Am 3. Juli 2003 erhielt A.________ vom Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung. Bei den vorangehenden Gesuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (u.a. am 2. Juni 2002 und am 8. Juni 2003) machte er jeweils Angaben zum Zivilstand sowie zu Wohnung und Beruf; seine Kinder erwähnte er indessen nicht.
Am 6. März 2004 wurde A.________ von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. In der Folge übersiedelte er in den Kanton Thurgau, wo er auf Gesuch (um Bewilligung des Kantonswechsels) hin am 25. August 2004 die Niederlassungsbewilligung erhielt.
Am 1. November 2004 heiratete A.________ auf dem Zivilstandsamt Y.________ B.________ und stellte zehn Tage später, am 11. November 2004, für sie und die beiden gemeinsamen Kinder ein Familiennachzugsgesuch.
Im September 2005 kam das dritte Kind von A.________ und B.________, F.________, zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 wiederrief das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und trat auf das Nachzugsgesuch für Ehefrau und Kinder nicht ein. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Ehe zwischen A.________ und D.________ habe lediglich dazu gedient, dem Ausländer zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verhelfen. Kurz nach der Scheidung habe A.________ seine langjährige Lebenspartnerin, welche er zusammen mit den beiden Kindern bei seinen Eltern "zwischenparkiert" habe, geheiratet, um ein Familiennachzugsgesuch stellen zu können. Beim Zuzug in den Kanton Thurgau habe er diese Absicht verschwiegen. Hätte er vollständige Angaben gemacht, wäre der Kantonswechsel verweigert und die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden.
Ein hiegegen erhobener Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos, und mit Urteil vom 1. November 2006 (versandt am 30. November 2006) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen den Departementsentscheid vom 26. Mai 2006 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2007 führt A.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. November 2006 aufzuheben und den Kanton einzuladen, ihm - dem Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Sodann wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration stellen denselben Antrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht mit Grund nicht geltend, die kantonalen Behörden hätten vorliegend Art. 6 EMRK (Anspruch auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung) verletzt. Art. 6 EMRK ist - was das angefochtene Urteil (E. 3) zu übersehen scheint - in ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 123 I 25 E. 2a/dd; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N. 109).
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht jedoch, die thurgauischen Behörden seien weder zuständig noch berechtigt gewesen, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, da diese im Kanton Zürich ausgestellt worden sei.
Die Rüge ist unbegründet: Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Erteilung einer solchen Bewilligung in einem anderen Kanton. Daraus folgt, dass nicht die Behörden des Kantons Zürich, sondern jene des Kantons Thurgau zuständig waren, über den Widerruf der dem Beschwerdeführer am 25. August 2004 für den Kanton Thurgau erteilten Niederlassungsbewilligung zu befinden. Dabei versteht sich, dass für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen wurde (vgl. dazu E. 4), auch allfällige Täuschungen der Behörde im vorangegangenen Bewilligungsverfahren eines anderen Kantons zu berücksichtigen sind.
4.
4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2A. 129/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.2, 2A.436/2003 vom 6. Januar 2004, E. 3.1; 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1; BGE112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteile 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2).
4.2 Die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach der Beschwerdeführer seinerzeit in seinen Gesuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung seine mit der früheren Partnerin B.________ gezeugten Kinder nicht erwähnt habe, wird in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat seine Informationspflicht schon in diesem Punkt klar verletzt (vgl. Urteil 2A. 423/2006 vom 26. Oktober 2006, E. 3). Die thurgauischen Behörden wussten zwar bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Thurgau, dass sich A.________ von seiner schweizerischen Ehefrau hatte scheiden lassen. Erst nach der Ausstellung dieser Niederlassungsbewilligung wurde jedoch die Absicht des Beschwerdeführers bekannt, seine frühere Partnerin (wieder) zu heiraten und für sie sowie die mit ihr gezeugten Kinder ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 ("Warum möchte ich in Y.________ wohnen") an die Einwohnerkontrolle Y.________ hatte der Beschwerdeführer kein Wort darüber verloren. Das Verwaltungsgericht nahm in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG, vorne E. 2.2) an, dass der Beschwerdeführer diese Absicht jedenfalls schon im Zeitpunkt des Gesuches um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Thurgau hatte. Er wäre alsdann, wie die Vorinstanz zutreffend annahm, verpflichtet gewesen, die Existenz der mit seiner früheren Partnerin gezeugten Kinder sowie die Absicht der Gründung und des Nachzuges der neuen Familie bei der Gesuchstellung anzugeben. Die thurgauische Behörde wäre dadurch in die Lage versetzt worden und hätte Anlass gehabt, die allenfalls bereits der im Kanton Zürich erteilten Niederlassungsbewilligung anhaftenden Mängel zu prüfen, was zur Verweigerung der neuen Niederlassungsbewilligung hätte führen können (vgl. Art. 14 Abs. 3 und 4 ANAV).
4.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz aufgrund der festgestellten bzw. nachträglich zutage getretenen Umstände zulässigerweise schliessen, der Beschwerdeführer habe sich die vom Kanton Thurgau erteilte Niederlassungsbewilligung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers (Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung durch Heirat einer Schweizerin, Verschweigen der Weiterführung einer engen Beziehung zur früheren Partnerin sowie der Existenz der während der Ehe mit der Schweizerin in dieser Parallelbeziehung gezeugten Kinder, Scheidung nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, [Wieder-]Verheiratung mit der Landsfrau und Familiennachzugsgesuch für diese und die mit ihr gezeugten Kinder) entspricht einem bekannten Verhaltensmuster. Hätte der Beschwerdeführer offen gelegt, dass er mit seiner schweizerischen Ehefrau keine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft begründen, sondern durch diese Ehe lediglich die Voraussetzungen für den Erwerb einer Niederlassungsbewilligung zwecks späteren Nachzugs seiner "Parallelfamilie" schaffen wollte, wäre der in Art. 7 Abs. 2 ANAG enthaltene Vorbehalt des Rechtsmissbrauches zum Zuge gekommen und die Niederlassungsbewilligung hätte zulässigerweise schon im Kanton Zürich verweigert werden dürfen.
4.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint auch nicht unverhältnismässig: Wohl weilt der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit in der Schweiz, doch ist er hier gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vorne E. 2.2) weder beruflich noch sozial gut integriert; vielmehr besteht sogar das Risiko einer späteren Fürsorgeabhängigkeit (vgl. S. 10 des angefochtenen Entscheides). Seine in der Schweiz geborenen Kinder (geb. 1997, 1998 und 2005) befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Es ist dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau, die hier über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen) verfügt, zuzumuten, in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren.
5.
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann mangels ernsthafter Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: