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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 676/06
Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
K.________, 1949, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. September 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1949 geborenen, zuletzt vom 22. April 1991 bis 5. Oktober 2001 (letzter effektiver Arbeitstag) im Malergeschäft B.________ tätig gewesenen K.________ im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 18. Dezember 2003 rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 15. November 2005 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie zur Festsetzung eines angemessenen Kostenerlasshonorars für das Einspracheverfahren an die Verwaltung zurückwies; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Juni 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vom 9. August 2006) erneuert K.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes Hauptbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über Ende Oktober 2003 hinaus.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Anwendbar auf das - am 1. Juli 2006 noch nicht beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) hängig gewesene - Verfahren sind hingegen die an jenem Datum in Kraft getretenen, für Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Danach ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung) und ist das Bundesgericht in der hier zu beurteilenden Leistungsstreitigkeit nur zu prüfen befugt, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden von 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeteten Invalidenrente (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich in erster Line gegen die vorinstanzliche bestätigte Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente per 1. November 2003. Diesbezüglich wird einzig die Feststellung des kantonalen Gerichts beanstandet, wonach die Restarbeitsfähigkeit des - vor allem an ungerichtetem Schwindel und Gangunsicherheit, ferner auch an Kopfschmerzen unklarer Ätiologie und einem Impingmentsyndrom Grad II-II rechts leidenden - Beschwerdeführers ab November 2003 in leidensangepassten Tätigkeiten (ohne starke Belastung des rechten Armes, ohne repetitive Überkopfarbeiten, mit körperlich leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Sturzgefährdung und überwiegend sitzend ausgeführt) 60 % beträgt. Die gerichtliche Feststellung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 und Art 16 ATSG) ist, soweit sie sich auf konkrete ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt, eine Tatfrage und als solche letztinstanzlich nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG überprüfbar (vgl. E. 1.2); entsprechendes gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).
3.2 Die vorinstanzliche Feststellung einer (spätestens) ab November 2003 in Verweisungstätigkeiten vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % ist im Lichte der Akten weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig oder sonstwie mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG zu qualifizieren (vgl. E. 1.2 hievor). Sie beruht überdies auf einer sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen, mithin bundesrechtskonformen Würdigung der medizinischen Einschätzungen im Gutachten des ABI vom 18. Dezember 2003, welches seinerseits den einschlägigen bundesrechtlichen Beweisgrundsätzen (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt und daher vorinstanzlich zu Recht als verlässliche Entscheidungsgrundlage eingestuft wurde. Am vollen Beweiswert des ABI-Gutachtens ändert namentlich nichts, dass die Ärzte nebst körperlich leichten auch mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich als zumutbar erachten; wird berücksichtigt, dass (auch) unter letzteren nur solche in Betracht fallen, welche keine Sturzgefährdung und keine repetitiven Überkopfarbeiten beinhalten, den rechten Arm nicht stark belasten und überwiegend sitzend ausgeführt werden, ist die ärztliche Einschätzung angesichts der konkret diagnostizierten Gesundheitsschäden durchaus nachvollziehbar, einleuchtend und überzeugend (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch im Lichte der übrigen Einwände hält der sinngemässe Vorwurf einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) durch die Vorinstanz nicht stand. Im Rahmen der eingeschränkten Kognition ebenfalls zu keiner richterlichen Korrektur Anlass gibt der Zeitpunkt (1. November 2003), ab welchem Vorinstanz und Verwaltung eine auf 60 % gesteigerte Restarbeitsfähigkeit angenommen haben.
3.3 Die vom kantonalen Gericht ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten vorgenommene Invaliditätsbemessung gibt nach Lage der Akten und der Parteivorbringen zu keinen Beanstandungen tatsächlicher (Art. 105 Abs. 2 OG) oder rechtlicher (Art. 104 lit. a OG) Art Anlass. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen - insbesondere zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von maximal 15 %, welcher an der Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. November 2003 nichts ändert - wird verwiesen.
4.
Die übrigen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nehmen auf jene Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids Bezug, welche zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde gemäss Ziff. 1 Satz 1 des vorinstanzlichen Dispositivs führten. Die betreffenden Parteivorbringen vermögen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, keine diesbezügliche Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu begründen; hierzu besteht auch im Lichte der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung und im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen kein Anlass, zumal die allfällige künftige Anordnung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach erfolgter Abklärung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen die zwischenzeitliche Gewährung einer Rente nicht prinzipiell ausschliesst (vgl. BGE 121 V 193 Erw. 4c).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die gestützt auf Art. 134 OG (in der ab 1. Juli 2006 in Kraft gestanden Fassung; vgl. E. 1 hievor) zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.