BGer I 279/2006
 
BGer I 279/2006 vom 05.07.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 279/06
Urteil vom 5. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
I.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Fred Hofer, c/o Zehnder Bolliger & Partner, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2004 einen Rentenanspruch der 1974 geborenen I.________ abgelehnt, als diese sich am 3. Mai 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Gestützt auf beim Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, und bei Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Berichte verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2005 wiederum das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 hielt sie daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender neuen Verfügung zurückzuweisen. Verfahrensmässig wird um unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 nunmehr Bundesgericht) in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
Der erste Rentenentscheid vom 7. Januar 2004 steht, weil rechtskräftig und weder zweifellos unrichtig noch mit neuen, aus der damaligen Zeit stammenden Beweismitteln in Widerspruch stehend, nicht mehr zur Diskussion (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 in fine S. 77 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469).
Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, stellt sich einzig die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem negativen Rentenentscheid gemäss Verfügung vom 7. Januar 2004 bis zum Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 in einem anspruchsbegründenden Ausmass verändert haben (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 71).
4.
Das kantonale Gericht kam in Würdigung der Akten zum Schluss, dies sei weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht der Fall. Darauf ist vorbehaltslos zu verweisen.
Insbesondere trifft die Feststellung zu, dass der Hausarzt am 23. Juni und 7. Juli 2005 von einem seit November 1999 unveränderten Krankheitsbild berichtete. Wenn er die daraus abzuleitende Restarbeitsfähigkeit - wie bereits in seinem Bericht vom 22. November 1999 - anders einschätzte, als der Verfügung vom 7. Januar 2004 zu Grunde liegend, ist dies unbehelflich: Entscheidend ist allein, ob sich aus seiner Sicht der Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit seit dieser Verfügung geändert haben, was eben nicht der Fall ist. Richtig ist auch, dass der am 13. Juni und 9. November 2005 durch den Psychiater erhobene Befund einer Anpassungsstörung F43.2 gemäss ICD-10 mit zunehmender Somatisation allein nicht genügt, um eine Invalidität zu begründen (siehe BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Anhaltspunkte, welche eine somatoforme Schmerzstörung als (ausnahmsweise) nicht mehr mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar erscheinen lassen, konnte die Vorinstanz in zutreffender Weise nicht ausmachen (dazu siehe a.a.O. S. 354), womit sie ohne Weiterungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen durfte.
5.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: