BGer 9C_79/2007
 
BGer 9C_79/2007 vom 04.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_79/2007
Urteil vom 4. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene H.________ arbeitete seit November 1991 als Operateur bei der Firma X.________ AG in Y.________. Nachdem er der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen hatte fernbleiben müssen, kündigte die Firma X.________ AG das Anstellungsverhältnis auf Ende Februar 2005. Am 19. November 2004 hatte sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 17. März 2005 lehnte sie das Leistungsgesuch verfügungsweise ab, weil der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit, die er ohne Umschulung ausüben könnte, voll arbeitsfähig sei. Auf Einsprache von H.________ hin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der Klinik Z.________, vom 6. Juli 2005 und des Psychiaters Dr. med. S.________, vom 21. Oktober 2005 ein. Mit Entscheid vom 8. Februar 2006 wies sie die Einsprache ab.
B.
Die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Februar 2007).
C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen; ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die durch einen psychischen Gesundheitsschaden bewirkte Invalidität (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
4.
4.1 Gestützt auf die von der Verwaltung in somatischer und psychiatrischer Hinsicht getroffenen Abklärungen und die entsprechenden Folgerungen der beteiligten Ärzte hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Operateur nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber stellte das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der Berichte des Hausarztes Dr. V.________, vom 27. November 2004 sowie des Dr. med. P.________, vom 3. Dezember 2004 fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise voll einsatzfähig wäre. Bestätigt wird diese Einschätzung laut Darlegungen im angefochtenen Entscheid auch durch Prof. R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum, Klinik Z.________, im Bericht vom 6. Juli 2005 und durch den Psychiater Dr. S.________, der in psychischer Hinsicht im Bericht vom 21. Oktober 2005 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, vermag dann allerdings in keiner Weise darzutun, worin eine qualifiziert unrichtige Ermittlung der sachverhaltlichen Grundlagen durch die Vorinstanz begründet sein soll. Vielmehr lässt er es bei einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen bewenden, worauf im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 hievor) jedoch nicht einzugehen ist. Des Weiteren trifft es wohl zu, dass das Sozialversicherungsgericht auf das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Schreiben des Dr. med. V.________ (vom 24. Februar 2006) nicht ausdrücklich Bezug genommen hat; indessen lässt sich aus dieser Unterlassung schon deshalb nicht auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen, weil es sich beim erwähnten Schriftstück offensichtlich um eine Reaktion auf den Einspracheentscheid handelt ("als...Hausarzt unterstütze ich aus medizinischer Sicht in aller Form eine schriftliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid") und nicht um eine ärztliche Stellungnahme, die vor dem in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass des Einspracheentscheides (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248) verfasst wurde.
4.3 Ob die letztinstanzlich neu eingereichten Arztberichte (des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 12. März 2007 und des Dr. med. V.________ vom gleichen Tag) zulässig sind, weil erst der vorinstanzliche Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass dazu gegeben hat, kann offen bleiben. Selbst wenn diese neuen Arztberichte in die Beurteilung miteinbezogen werden könnten, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Keines der beiden an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben enthält Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Insbesondere stellt keiner der beiden Ärzte die vom Sozialversicherungsgericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen getroffene Annahme, dass der Versicherte in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig wäre, mit überzeugender Begründung, welche den Schluss auf unzureichende medizinische Abklärung und damit die Notwendigkeit zusätzlicher fachärztlicher Untersuchungen nahe legen würde, in Frage.
5.
Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Eine Überprüfung durch das Bundesgericht unterbleibt daher.
6.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: