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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_128/2007
Urteil vom 4. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20,
3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Februar 2007.
In Erwägung,
dass C.________ am 26. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2006 führen und um unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Februar 2007 abwies,
dass C.________ mit Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 18. Mai 2007 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, weshalb die bei ihr hängige Beschwerde von C.________ aufgrund einer summarischen Prüfung aussichtslos ist und ihr deshalb für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass insbesondere das entscheidwesentliche Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, während demgegenüber wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall nicht entscheidend auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen),
dass zwar ein leidensbedingter Abzug von 10% zu einer Viertelsrente berechtigen würde, sich jedoch aus dem Gutachten des Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2006 ohne Weiteres ergibt, dass die 30%-ige Leistungsminderung die leichte psychische Beeinträchtigung mehr als genügend berücksichtigt, weshalb sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigen liesse,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.