Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_285/2007 /rom
Urteil vom 2. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Juni 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde ist mit "Beilagenverzeichnis ohne jeglichen Kommentar" überschrieben und enthält weder ein Begehren noch eine Begründung. Sie entspricht folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: