BGer 6B_187/2007
 
BGer 6B_187/2007 vom 02.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_187/2007 /hum
Urteil vom 2. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Eric Stern,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Betrug),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Entscheid vom 30. März 2007 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von X.________ eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 (Poststempel) wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen. Art. 46 BGG regelt den Fristenstillstand. Nach Abs. 1 lit. a der genannten Bestimmung stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Daraus folgt e contrario, dass stillgestandene Fristen am achten Tag nach Ostern (wieder) zu laufen beginnen, wobei der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstands als erster zu zählender Tag für die 30-tägige Beschwerdefrist zu werten ist (so schon BGE 132 II 153 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2007 vom 1. Juni 2007 E. 2).
Der obergerichtliche Entscheid vom 30. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 2. April 2007, also während des in Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG geregelten Fristenstillstandes vom siebenten Tag vor bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich mit dem Ende des Fristenstillstandes am 16. April 2007 zu laufen und endete am 15. Mai 2007. Da die vorliegende Beschwerde der Schweizerischen Post erst am 16. Mai 2007 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben worden ist, kann darauf zufolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: