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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.32/2007
6S.76/2007 /hum
Urteil vom 29. Juni 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Finger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
6P.32/2007
Strafverfahren; Willkür,
6S.76/2007
Zurechnungsfähigkeit; Strafantrag; Strafzumessung,
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte X.________ am 23. März 2005 wegen mehrfachen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs und verschiedener weiterer Delikte zu 30 Monaten Zuchthaus und 2'000 Franken Busse und erklärte die vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 1. Juli 1998 bedingt ausgefällte Gefängnisstrafe von 18 Monaten für vollstreckbar.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ auf dessen Berufung hin am 29./30. November 2006 in Nebenpunkten frei, bestätigte indessen die erstinstanzliche Verurteilung in der Hauptsache ebenso wie den Widerruf der vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe. Die Strafe reduzierte es auf 26 1/2 Monate Zuchthaus. Es hielt u.a. für erwiesen, dass X.________ rund 200'000 Franken eines seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau von der A.________ Bank gewährten Baukredites von insgesamt 1,1 Mio Franken zweckentfremdete, wobei er teilweise die für die Kreditfreigabe erforderliche Unterschrift des Bautreuhänders fälschte und teilweise die von diesem unterzeichneten Zahlungsanweisungen nachträglich manipulierte.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde 6P.32/2007 wegen Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV und Nichtigkeitsbeschwerde 6S.76/2007 wegen Verletzung von Art. 13, Art. 28 ff. und Art. 63 ff. des Strafgesetzbuches (in der vor dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung) beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzu-heben. Ausserdem ersucht er, seinen Beschwerden aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
C.
In seinen Gegenbemerkungen zu den Beschwerden beantragt das Obergericht, sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ergangen, weshalb sich das Verfahren nach dem bisherigen Verfahrensrecht, mithin den Art. 84 ff. OG bzw. Art. 268 ff. BStP richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3. mit Hinweisen).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe auf willkürliche Weise Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit verneint und dementsprechend zu Unrecht darauf verzichtet, diese durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen.
Er begründet diese Rüge indessen nicht damit, das Obergericht sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei, von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Er macht vielmehr geltend, es hätte auf Grund der unbestrittenen Umstände des Falles an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln müssen. Damit wirft er dem Obergericht die unrichtige Anwendung von Art. 13 StGB vor, wofür die Nichtigkeitsbeschwerde offen steht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).
3.
3.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend, das Obergericht habe festgestellt, er sei raffiniert und gezielt vorgegangen, was es sinngemäss straferhöhend gewertet habe. Diese Feststellung sei willkürlich. So werde ihm etwa vorgeworfen, der A.________ Bank im Verlaufe des Monats April 2003 gefälschte Urkunden zugesandt zu haben, welche auf den Mai 2003 datiert gewesen seien. Ein solches Vorgehen sei plump und unbeholfen, von Raffinesse zu sprechen, sei geradezu stossend. Gleiches gelte sinngemäss für an die A.________ Bank weitergeleitete Zahlungsaufträge, auf welchen verschiedene Rechnungsdaten nicht stimmten und teilweise sogar dem Reich der Phantasie entspringende Mehrwertsteuer-Nummern verwendet worden seien. Auch dies könne unter Willkürgesichtspunkten nicht als raffiniertes, straferhöhend zu wertendes Verhalten eingestuft werden. Nicht nachvollziehbar sei für ihn zudem, inwiefern ihm das Obergericht jede Einsicht und Reue abspreche. Auch wenn sein Aussageverhalten phasenweise effektiv wenig glücklich gewesen sei und er sich nicht bei allen Geschädigten explizit entschuldigt habe, könne ihm nicht einfach das Fehlen von Einsicht und Reue abgesprochen werden. Es müsse ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich bemüht habe, den strafrechtlich relevanten Schaden zu mindern, und dass er sich - abgesehen von einem SVG-Bagatelldelikt - seit drei Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.
3.2 Das Obergericht führt an der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle auf S. 53 des angefochtenen Entscheids aus: "Immerhin bedurften seine Straftaten nicht einer besonderen Planung oder Vorbereitung, der Beschuldigte ging aber raffiniert und gezielt vor: benötigte er schriftliche Belege, um seine Ziele zu erreichen, fertigte er diese ohne zu zögern selbst an. Dazu scheute er sich nicht, seine Lebensgefährtin in die betrügerischen Machenschaften miteinzubeziehen". Mit "raffiniert und gezielt" meint das Obergericht damit ausdrücklich den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf Belege fälschte und dazu seine (bis dahin unbescholtene) Lebensgefährtin zum Mitwirken veranlasste. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht raffiniert, sondern vielmehr plump vorgegangen, weil er seine Fälschungen teils unzutreffend datiert und darauf erfundene Mehrwertsteuer-Nummern angeführt habe, geht daher an der Sache vorbei.
Das Obergericht hat zudem nachvollziehbar begründet, weshalb es beim Beschwerdeführer weder Einsicht noch Reue feststellte und weshalb es ihm "gravierende Unbelehrbarkeit" vorhält. Es kann auf diese Ausführungen (S. 54 f., letzter Absatz) verwiesen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese willkürlich erscheinen zu lassen. Schlechterdings nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in den letzten drei Jahren "nur noch" einmal - wegen diverser, am 16. November 2004 begangener Strassenverkehrsdelikte - zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt wurde, zu seinen Gunsten ableiten will.
-:-
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe Art. 13 StGB verletzt, indem es die (eingestandenen) Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit unterdrückt habe, anstatt sich mit einem Gutachten Klarheit zu verschaffen.
4.1 Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ist eine Untersuchung des Beschuldigten anzuordnen, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen. Nach der Rechtsprechung ist eine Begutachtung erforderlich, wenn der Richter Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten hat oder wenn er solche auf Grund der konkreten Umstände haben müsste. Ernsthaften Anlass zu Zweifeln hat das Bundesgericht beispielsweise bei Drogenabhängigkeit, bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte, bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb sowie bei einem Ersttäter angenommen, bei dem der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfiel. Ein Sachverständiger muss indessen nur beigezogen werden, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, etwa wenn zwischen Tat und Täterpersönlichkeit ein unerklärbarer Widerspruch besteht, oder wenn sich dieser völlig unüblich verhielt (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 132 IV 29 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vor Amtsgericht noch vor Obergericht beantragte, seine Zurechnungsfähigkeit durch einen Sachverständigen abklären zu lassen. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob das Obergericht an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte zweifeln müssen, obwohl dies damals offenbar weder er selber noch sein damaliger Verteidiger taten.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das in einem früheren Verfahren vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen eingeholte psychiatrische Gutachten sei nunmehr 9 1/2 Jahre alt; bereits dieser Zeitablauf hätte das Obergericht veranlassen müssen, ein aktuelles Gutachten zu seiner Zurechnungsfähigkeit einzuholen, zumal das damalige Gutachten den heutigen Standards nicht entspreche. Es bestehe keine Gewähr, dass sich sein Geisteszustand oder seine Persönlichkeitsstruktur seit seiner letzten Exploration vom 30. Juni 1997 nicht entscheidwesentlich verändert habe. Er habe zum dritten Mal geheiratet und jetzt auch eine Familie gegründet; es sei daher unverständlich, weshalb er nicht konsequent von jeglichem strafbaren Verhalten Abstand genommen habe, nachdem er nunmehr in einem stabilen Umfeld lebe.
Aus dem vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen eingeholten Gutachten vom 30. Juli 1997 ergibt sich, dass das Gericht Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte, der Gutachter diese Zweifel indessen vollständig ausräumte und klarstellte, dass dem Geltungsdrang und dem "Autofimmel" des Beschwerdeführers, die ihn zum Delinquieren veranlassten, kein Krankheitswert zukam, dass dieser mithin nicht im neurotischen Sinne geltungsbedürftig war. Dieses Gutachten bzw. dessen Ergebnisse wurden damals sowohl vom Gericht als auch vom Beschwerdeführer akzeptiert: ersteres stützte sich bei seinem Urteil darauf ab, letzterer fand sich mit seiner Verurteilung ab. Im aktuellen Strafverfahren hat das Obergericht aus diesem alten Gutachten keine den Beschwerdeführer belastenden Schlüsse gezogen, es geht insofern an der Sache vorbei, wenn er dieses nunmehr kritisiert und damit indirekt auch seine damalige, längst in Rechtskraft erwachsene Verurteilung durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen in Frage stellt. Aus dem Gutachten lässt sich indessen auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere folgt aus der Tatsache, dass das Kreisgericht den Beschwerdeführer damals begutachten liess, keineswegs, dass das Obergericht rund 10 Jahre später ebenfalls dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Umstand, dass er nach der Geburt seiner Kinder (teilweise unter Mitwirkung seiner Lebensgefährtin und Kindsmutter) weiterdelinquierte, ist ebensowenig ein schlüssiger Hinweis auf eine die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigende Geistesstörung wie die vom Vater geäusserte Einschätzung, sein Sohn sei eher krank als kriminell. Es bestand somit für das Obergericht kein zwingender Anlass, den Geisteszustand des Beschwerdeführers begutachten zu lassen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe auf S. 54 des angefochtenen Urteils selber eingeräumt, "die Delinquenz des Beschuldigten in ihrer Intensität" sei nicht recht nachvollziehbar. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass das Obergericht zum Ergebnis gelangt sei, es bestünden zwar Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, es sei aber dennoch nicht angezeigt, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Bereits im zweiten Teil des vom Beschwerdeführer zitierten Satzes führt das Obergericht aus, dies bedeute nicht zwangsläufig, dass die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Dies ist zutreffend. Auch wenn die Motive eines Straftäters nicht immer bis ins Letzte rational erklärbar und häufig auch nicht leicht nachvollziehbar sind, so heisst das noch keineswegs, dass er für sein Tun strafrechtlich nicht voll verantwortlich wäre. Aus dem angeführten Zitat ergibt sich somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass das Obergericht uneingestande Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit hegte, diese unterdrückte und unter Verletzung von Art. 13 StGB auf die Einholung eines Gutachtens verzichtete. Die Rüge ist unbegründet.
5.
In Bezug auf die Strafzumessung kritisiert der Beschwerdeführer, das Obergericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, habe sich von sachfremden Überlegungen leiten lassen und Strafzumessungskriterien unter verschiedenen Titeln doppelt gewichtet.
5.1 Nach Art. 63 StGB (in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, siehe E. 1.2) misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen, wozu auch allfällige Unterhaltspflichten gehören. Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde. Der Kassationshof kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa, 120 IV 136 E. 3a; BGE 118 IV 337 E. 2a).
5.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung vorbringt, ist nicht geeignet, sie als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
5.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht sei von einem zu hohen Deliktsbetrag ausgegangen, trifft nicht zu. Der Deliktsbetrag der betrügerischen Machenschaften zu Lasten der A.________ Bank umfasst die vom Beschwerdeführer widerrechtlich zu Lasten des Baukredites bezogenen Gelder und beträgt damit, wie das Obergericht zu Recht feststellte, Fr. 201`000.--. Auch wenn sich die A.________ Bank in der Pfandverwertung teilweise schadlos halten konnte und sie letztlich "nur" einen Schaden von Fr. 56`000.-- erlitt, ändert dies nichts daran, dass der Deliktsbetrag dieser Betrügereien des Beschwerdeführers Fr. 201`000.-- betrug. Es erscheint zudem durchaus sachgerecht, dass das Obergericht mit dem Hinweis auf die hohen Pfandausfälle der Bauhandwerker darauf aufmerksam machte, dass wohl letztlich auch diese indirekt einen Teil des vom Beschwerdeführer angerichteten Schadens zu tragen hatten.
5.2.2 Das Obergericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die rechtswidrig erlangten Mittel teilweise für sich selber, teilweise für die (missglückte) Rettung der Firma seines Vaters verwendet, mithin aus egoistischen Motiven gehandelt. Diese Einschätzung ist, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, zutreffend. Nicht nur die (seine finanziellen Möglichkeiten sprengende) Finanzierung seiner Vorliebe für schnelle Autos ist ein egoistisches Motiv, sondern auch die Rettung der Firma, für deren finanzielle Schieflage er als Geschäftsführer im Übrigen massgeblich selber verantwortlich war. Das Obergericht hat ihm keineswegs vorgeworfen, ausschliesslich für die Finanzierung seines Hobbys delinquiert zu haben.
5.2.3 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer Uneinsichtigkeit vorgehalten, da er am 24. April 2004 auf Namen und Kosten der Firma B.________ AG einen Lamborghini gekauft habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, dies sei nicht sachgerecht, weil es im Zusammenhang mit dem Konkurs dieser Firma, deren Geschäftsführer er gewesen sei, nicht zu einem Strafverfahren gekommen sei. Der Einwand ist unberechtigt. Mit dem Kauf eines für ihn unerschwinglich teuren Sportwagens zu Lasten der B.________ AG hat der Beschwerdeführer einmal mehr gezeigt, dass er nicht willens ist, seine Vorliebe für teure Autos seinen finanziellen Möglichkeiten unterzuordnen und nicht davor zurückschreckte, die von ihm geführte Firma für die Ausübung dieses Hobbys zu gefährden. Dass das Obergericht ihm in diesem Zusammenhang vorwirft, "aus der Sache" nichts gelernt zu haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar.
5.2.4 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe - grundsätzlich unbestreitbar - ausgeführt, er sei am 20. April 2006 wegen verschiedener SVG-Delikten verurteilt worden. Nicht nachvollziehbar sei für ihn, was das Obergericht mit der Bemerkung zum Ausdruck bringen wolle, er sei dabei "haarscharf" an einer Verurteilung wegen Betrugs vorbeigekommen. Offenbar solle damit einmal mehr sein angebliche Unbelehrbarkeit unterstrichen werden. Darin liege einerseits eine unzulässige mehrfache Gewichtung des nämlichen Strafzumessungskriteriums, anderseits sei die Erwägung sachfremd.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Einschätzung des Obergerichts, er sei "haarscharf" an einer Verurteilung wegen Betrugs vorbeigekommen, sei unzutreffend. Damit konnte es diesen Umstand - zusammen mit der Verurteilung wegen der SVG-Delikte - als weiteres Indiz für seine Unbelehrbarkeit werten, es ist nicht ersichtlich, inwiefern es damit sachfremde Elemente in die Strafzumessung einbeziehen soll. Dass das Obergericht die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung unter verschiedenen Gesichtspunkten mehrfach belegt, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt in der Natur der Sache. Strafzumessung ist im Übrigen keine mechanische Rechenoperation: Nur weil eine für die Strafzumessung erhebliche Tatsache unter mehreren Titeln mehrmals angeführt wird, bedeutet keineswegs, dass sie bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung mehrfach "zählt" und damit allenfalls übermässig gewichtet wird.
5.2.5 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugebilligt, da er eine Familie mit drei kleinen Kindern habe. Der Beschwerdeführer findet, damit werde seine Situation bagatellisiert; mit dem ausgesprochenen Urteil werde seine Familie mit grösster Wahrscheinlichkeit nachhaltig zerstört, und er müsse dann mit der Verantwortung leben, seine Ehefrau und die Kinder in eine Lage gebracht zu haben, in welcher sie auf finanzielle Hilfe Dritter oder der öffentlichen Hand angewiesen seien.
Die Situation des Beschwerdeführers ist keineswegs eine besondere: die Verurteilung eines Familienvaters zu einer unbedingten Strafe stellt für die Angehörigen in aller Regel eine Belastung dar, namentlich auch wenn dessen Einkommen die Familie ernährte. Dies sind keine ausserordentlichen Umstände, sondern die normalen Nebenfolgen einer unbedingten Freiheitsstrafe, denen das Obergericht ausreichend Rechnung getragen hat, indem es dem Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zubilligte.
5.2.6 In Bezug auf die Datierung der Untersuchungshaft ist dem Obergericht offensichtlich ein Verschrieb unterlaufen. Wie sich z.B. aus Dispositiv-Ziffer 5 seines Urteils ergibt, war ihm sehr wohl bewusst, dass der Beschwerdeführer lediglich 14 Tage, und nicht über ein Jahr in Untersuchungshaft war. Es ist daher auszuschliessen, dass das Obergericht den Umstand, dass er trotz erstandener Untersuchungshaft weiterdelinquierte, zu stark straferhöhend gewichtete.
5.2.7 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe den Widerruf der 18-monatigen Gefängnisstrafe bloss leicht strafmindernd gewertet.
Es erscheint fraglich, ob ein Widerruf überhaupt strafmindernd zu werten ist und das Obergericht dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zu Unrecht entgegengekommen ist. Darüber ist indessen aus prozessualen Gründen - die Staatsanwaltschaft hat keine Beschwerde erhoben - nicht zu befinden. Es kann auf jeden Fall keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Widerruf bei richtiger Anwendung von Art. 63 StGB stärker strafmindernd hätte berücksichtigen müssen.
5.2.8 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, entfaltet der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafrechts keine Vorwirkung. Er kann daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn er relativ kurz vor dessen Inkrafttreten kantonal letztinstanzlich beurteilt wurde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei erstinstanzlich wegen Betrugs zum Nachteil seines Vaters verurteilt worden, da er im Sommer und im Herbst 2002 zu Lasten von dessen Kreditkarte Waren bestellt habe, ohne dass dieser damit einverstanden gewesen wäre. Betrug zum Nachteil eines Familienangehörigen sei ein Antragsdelikt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Sein Vater habe nach den Akten spätestens im Oktober 2002 von der Straftat und vom Täter Kenntnis gehabt, weshalb der Strafantrag vom 23. Mai 2003 nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist und damit verspätet erhoben worden sei. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags stelle eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen geprüft werden müsse und in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen sei. Das Obergericht hätte daher seine Verurteilung aufheben müssen, auch wenn er (bzw. sein damaliger Verteidiger) die Berufung in diesem Punkt zurückgezogen habe.
6.2 Mit dem Rückzug der Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt rechtskräftig, das Obergericht war im Berufungsverfahren weder befugt noch gehalten, es diesbezüglich zu überprüfen. War aber diese Verurteilung nicht Gegenstand des Appellationsverfahrens, geht die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Obergericht das Vorliegen eines rechtzeitigen Strafantrages auch ohne entsprechende Einwände von Amtes wegen hätte prüfen müssen, an der Sache vorbei: dieses hatte sich im Berufungsverfahren damit nicht zu beschäftigen.
III. Kosten
7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerden aussichtslos waren. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: