BGer 8C_122/2007
 
BGer 8C_122/2007 vom 27.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_122/2007
Urteil vom 27. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
A._________ und S.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn,
2. Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Grenchen, 2540 Grenchen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde der S.________ und des A.________ vom 23. März 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2007 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 20. April 2007, mit welcher die Beschwerdeführer - nach der mit Beschluss vom 10. April 2007 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2007 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 27. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: