BGer 2E_1/2007
 
BGer 2E_1/2007 vom 27.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2E_1/2007 /ble
Urteil vom 27. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Postfach 4358, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staatshaftung,
Verfassungsklage bzw. Beschwerde gegen die SUVA.
Der Präsident zieht in Erwägung:
Am 8. Juni 2007 gelangte X.________ mit einer vom 7. Juni 2007 datierten, als "Verfassungsklage" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
Mit Klage kann nur in den in Art. 120 BGG abschliessend aufgezählten Fällen an das Bundesgericht gelangt werden. Es liegt keine der vom Gesetz genannten Fallkonstellationen vor. Die Eingabe vom 7./8. Juni 2007 kann von vornherein nicht als Klage betrachtet, sondern höchstens als Beschwerde entgegengenommen werden.
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts sowie letztinstanzlicher kantonaler Gerichte (Art. 86 Abs.1 und 2 BGG). Dabei ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nur eine vom Beschwerdeführer erwähnte Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (als letzte kantonale Gerichtsinstanz) vom 11. Mai 2007, womit dieses sich für die Behandlung einer Klage für unzuständig erklärt habe, ist innerhalb der letzten 30 Tage vor Einreichung der "Verfassungsklage" ergangen und eröffnet worden. Nun aber fehlt sowohl ein Antrag des Beschwerdeführers auf dessen Aufhebung als auch jegliche Begründung, inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser Unzuständigkeitserklärung Recht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Als Beschwerde enthält die Eingabe offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Schliesslich wird in der "Verfassungsklage" Art. 137 des per Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) erwähnt. Es handelt sich dabei um eine Revisionsbestimmung, auf die schon darum nicht näher einzugehen ist, weil kein bundesgerichtliches Urteil erwähnt wird, dessen Revision verlangt würde.
Auf die Eingabe vom 7./8. Juni 2007 ist mithin unter keinem Titel einzutreten, wobei das Urteil im vereinfachten Verfahren ergeht.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Eingabe vom 7./8. Juni 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: