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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_81/2007 /bnm
Urteil vom 25. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Jezler,
Müsegg 2, 8180 Bülach,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568,
8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 23. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a In der von Y.________ gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. 1 für einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 32'018.55 nahm das Betreibungsamt A.________ am 18. August 2006 eine Einkommenspfändung vor und setzte dabei die pfändbare Quote auf Fr. 1'030.-- fest. Dagegen erhob der Schuldner Beschwerde beim Obergericht und machte geltend, kein pfändbares Einkommen zu erzielen.
A.b Aufgrund der am 8. November 2006 von X.________ eingereichten Buchhaltung nahm das Betreibungsamt gleichentags eine Revision der Einkommenspfändung vor und setzte die pfändbare Quote neu auf Fr. 1'867.-- fest. Auch dagegen gelangte der Schuldner an das Obergericht und brachte vor, über kein pfändbares Einkommen zu verfügen.
A.c Das Obergericht hiess am 23. Februar 2007 beide Beschwerden teilweise gut und setzte das Existenzminimum des Schuldners neu fest.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. März 2007 beantragt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid. Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, während der Dauer des Verfahrens keine Verteilung der gepfändeten Beträge vorzunehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, zumal diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können. Sie sind unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_16/2007 vom 11. April 2007, zur Publikation bestimmt, E. 1.2).
1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Tatbeständliche Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Auf die Vorbringen der beiden Parteien ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, da er sich zu den Vernehmlassungen des Betreibungsamtes vom 1. November 2006 und vom 15. Dezember 2006 nicht habe äussern können, obwohl sie in verschiedener Hinsicht zu seinem Nachteil darauf abgestellt habe. Er nimmt in diesem Zusammenhang zu den strittigen Punkten Stellung, nämlich zur Berechnung seines Einkommens und der Berücksichtigung von Unterstützungsbeiträgen in seinem Existenzminimum. Dazu reicht er verschiedene Unterlagen ein.
2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b). Dazu gehört auch das Recht, zu einer Vernehmlassung der Verfahrensbeteiligten Stellung zu beziehen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot hat das Bundesgericht seine diesbezügliche zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelte Praxis indes jüngst präzisiert. Demnach hat der Beschwerdeführer nach Erhalt einer Vernehmlassung unverzüglich zu reagieren, indem er sein Replikrecht beantragt bzw. eine allfällige Antwort von sich aus einreicht (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105).
2.2 Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die beiden Vernehmlassungen des Betreibungsamtes am 19. Dezember 2006 zu. Eine Frist zur Stellungnahme wurde ihm nicht angesetzt. In der Folge ersuchte er weder um die Ansetzung einer Frist zur Replik, noch antwortete er von sich aus auf die Vorbringen des Betreibungsamtes. Der angefochtene Entscheid erging am 23. Februar 2007. In den gut zwei Monaten ab Erhalt der Vernehmlassungen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, in der einen oder andern Weise zu reagieren. Indem er dies nicht getan hat, erweist sich sein Replikrecht als verwirkt. Der Vorinstanz kann keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer sich im Anschluss an die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu den strittigen Unterstützungsbeiträgen an die Angehörigen seiner Ehefrau in B.________ und zur Berechnung seines Einkommens nicht habe äussern können. Dass allfällige Unterlagen hinsichtlich der Unterstützungsbeiträge im kantonalen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, hat er nach dem Gesagten ebenfalls seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Der angefochtene Entscheid bildet damit nicht den Anlass für neue Vorbringen und Beweise (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch aus dieser Sicht besteht keine Möglichkeit, Versäumtes vor Bundesgericht nachzuholen.
3.
Soweit der Beschwerdeführer überdies rügt, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie nicht auf den von ihm eingereichten Zwischenabschluss abgestellt habe, ist er auf den angefochtenen Entscheid hinzuweisen. Daselbst finden sich einlässliche Darlegungen zum betrieblich notwendigen Aufwand und zur Abgrenzung von geschäftlich nicht begründeten Auslagen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher keine Rede sein (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: