BGer U 595/2006
 
BGer U 595/2006 vom 19.06.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 595/06
Urteil vom 19. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
T.________, 1960, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene T.________ zog sich am 8. Juni 2000 bei einem schweren Motorradunfall eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C5 mit verbliebener Teilinnervation bis C7 zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 8. September 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 92 %, eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 100 % und unter anderem eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Die gegen die Bemessung der Hilflosigkeit gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. Mai 2006 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ erneut die Zusprache einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der Umfang der Überprüfungsbefugnis ergibt sich aus Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG. Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (einschliesslich deren Rückforderung) erstreckt sich dagegen die Überprüfungsbefugnis auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; erweiterte Kognition; BGE 121 V 362 E. 1c S. 366 f., 120 V 445 E. 2a/aa S. 448, je mit Hinweisen).
2.
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht bemängelt, dass das kantonale Gericht die rechtlichen Grundlagen über die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Art. 42 IVG; Art. 35 ff. IVV) statt der Unfallversicherung (Art. 26 Abs. 1 UVG; Art. 37 f. UVV) wiedergegeben hat. Daraus erwächst dem Beschwerdeführer aber insofern kein Nachteil, als der Begriff der Hilflosigkeit wie auch deren Abstufung in drei verschiedene Schweregrade im Invaliden- und im Unfallversicherungsbereich in den hier interessierenden Belangen identisch sind (BGE 116 V 41 E. 6b S. 48; Urteil vom 19. August 1991, U 19/91, E. 1). Nach Art. 26 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hat - analog zu Art. 42 Abs. 2 IVG (ebenfalls in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) - Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2 Weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung erst seit 1. Juni 2005 besteht - mithin nach Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstanden ist - sind für dessen Beurteilung aber ohnehin - wie das kantonale Gericht wiederum richtig erkannt hat - die Bestimmungen des ATSG und die mit dessen Inkrafttreten geänderten Normen des Unfallversicherungsrechts (und des Invalidenversicherungsrechts) massgebend. Nach Art. 9 ATSG, auf welchen sowohl Art. 26 UVG als auch Art. 42 Abs. 1 IVG (je in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) verweisen, gilt als hilflos, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Mit Art. 9 ATSG wollte der Gesetzgeber die bisherige Definition der Hilflosigkeit übernehmen (SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14 E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. April 2004, I 815/03 [publiziert in: ZBJV 2004 S. 747 und HAVE 2004 S. 241]; vgl. BBl 1991 II 249). Demnach kann an der ständigen Gerichtspraxis zu den alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden/Aufstehen, Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97 mit Hinweisen) festgehalten werden. Auch der Begriff 'Gesundheit' in Art. 9 ATSG anstelle von 'Invalidität' in Art. 26 Abs. 1 UVG und Art. 42 Abs. 2 IVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hat keine Änderung materiellrechtlicher Natur bewirkt (SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14 E. 2).
2.3 Nach dem - bei Inkrafttreten des ATSG unverändert gebliebenen - Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist (Satz 1); dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Satz 2).
3.
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer in vier der für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim Ankleiden/Auskleiden/Aufstehen, beim Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft hilflos, weshalb ihm jedenfalls eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zusteht. Zu prüfen bleibt, ob er auch in den Bereichen Essen sowie Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und bejahendenfalls ob er überdies dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
3.1
3.1.1 Was die Hilfsbedürftigkeit beim Essen anbelangt, auf welche im Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Mai 2006 noch nicht, wohl aber im kantonalen Entscheid vom 10. Oktober 2006 eingegangen wird, erklärte der Beschwerdeführer in einer von seinem Rechtsvertreter am 4. November 2005 eingereichten Stellungnahme, es sei ihm nicht möglich, das Essen mit einem Messer zu zerkleinern, da er keinen Druck auf das Messer ausüben könne ...; das Erhebungsblatt vom 24. Mai 2005 habe er so verstanden, dass er beim Essen keine Essenseingabe mehr benötige, was anfänglich noch nötig war; aber sonst sei er täglich auf Hilfe Dritter angewiesen.
3.1.2 Zur Hilfsbedürftigkeit beim Essen hat sich die SUVA einzig in der der Vorinstanz am 1. September 2006 eingereichten Beschwerdeantwort, nicht aber im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 und in der im Verfahren vor Bundesgericht erstatteten Vernehmlassung vom 4. Januar 2007 geäussert. Im kantonalen Verfahren stellte sie sich gestützt auf den Erhebungsbericht vom 24. Mai 2005 und die Angaben des Paraplegiker-Zentrums X.________ im Austrittsbericht vom 23. Juni 2006 auf den Standpunkt, eine Dritthilfe beim Essen sei "obsolet"; erst recht könne keine Rede davon sein, dass eine solche Dritthilfe mit den qualifizierten Erfordernissen der Regelmässigkeit und Erheblichkeit nötig sein soll; so führe das Paraplegiker-Zentrum nach den erfolgten Operationen am linken und am rechten Daumen eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen nicht auf; insbesondere habe der operative Eingriff an der rechten Hand einen wesentlichen Fortschritt gebracht; der Beschwerdeführer sei sogar fähig zu schreiben und vermöge teilzeitweise einer Berufstätigkeit nachzugehen und die dazu erforderlichen Handgriffe selbstständig auszuüben.
3.1.3 In der Argumentation der SUVA bleibt unbeachtet, dass die operativen Eingriffe im Paraplegiker-Zentrum X.________ einzig die Funktion der beiden Daumen betrafen. Auch wenn damit eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten im Berufsleben erreicht und der Beschwerdeführer sogar in die Lage versetzt worden sein mag, wieder zu schreiben, kann daraus nicht geschlossen werden, er bedürfe beim Essen keiner Dritthilfe. Kreisarzt Dr. med. R.________ stellt in einem Kurzbericht vom 22. Juli 2005 denn auch fest, trotz gering verbessertem Daumeneinsatz ergebe sich gesamthaft nur eine minimal verbesserte Handeinsatzmöglichkeit. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 4. November 2005 durchaus glaubhaft darlegt, fehlt ihm die nötige Kraft in den Fingern, um den zur Zerkleinerung der Speisen notwendigen Druck auf das Messer auszuüben. Angesichts der Art der Behinderung besteht entgegen den Ausführungen der SUVA im vorinstanzlichen Verfahren kein Grund, diese Darstellung des Beschwerdeführers als "aus prozesstaktischen und versicherungstechnischen Überlegungen" erfolgte blosse Parteibehauptung in Frage zu stellen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine regelmässige erhebliche Dritthilfe beim Essen zumindest in der wichtigen Teilfunktion des Zerkleinerns der Speisen unerlässlich ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung, um die Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung "Essen" zu bejahen (BGE 107 V 136 f. E. 2b S. 142).
3.2
3.2.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer sowohl zuhause als auch im Freien mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann; er kann zudem mit einem speziell seiner Behinderung angepassten Auto allein zur Arbeit gelangen und dort seine Aufgaben erfüllen. Dass er als Rollstuhlfahrer überall und jederzeit mit allein nicht überwindbaren Hindernissen kämpfen muss, trifft - wie die Vorinstanz argumentiert - grundsätzlich zwar wohl auf jede auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesene Person zu. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht steht dies der Annahme einer Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung jedoch nicht entgegen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen offenbar in der Lage ist, zufällig anwesende Passanten und Arbeitskollegen um Hilfe zu bitten. Dies - wie auch der Umstand, dass er Zeitungen lesen, seine Korrespondenz erledigen und ohne fremde Hilfe telefonieren kann - zeigt lediglich, dass er für die Kontaktaufnahme keine fremde Hilfe benötigt, genügt für eine Verneinung der Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme aber nicht.
3.2.2 Beim Beschwerdeführer als Tetraplegiker fällt ins Gewicht, dass er auf Grund seiner Behinderungen im Vergleich zu andern Rollstuhlfahrern mit erheblichen zusätzlichen Problemen konfrontiert ist, indem er etwa, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgezeigt wird, mangels Kraft in den Armen schon geringste Steigungen nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen kann. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei "nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin, welche seit Jahrzehnten die Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung auch bei Paraplegikern bejaht, nunmehr bei einem Tetraplegiker eine gegenteilige Auffassung vertritt", äussert sich die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort nicht, weshalb auf deren Praxis an dieser Stelle nicht eingegangen werden kann. In BGE 117 V 146 E. 3a/bb S. 149 ff. (vgl. auch Urteil vom 30. April 2002 [I 784/01] E. 2b) hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass ein Paraplegiker, wie jeder Gehunfähige, selbst dann, wenn er über ein von der Invalidenversicherung gewährtes oder mittels Amortisationsbeiträgen finanziertes Automobil verfügt, bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist; er gelte in dieser Lebensverrichtung als hilflos, ohne dass geprüft werden müsste, ob Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliege. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde über die Invalidenversicherung Rz 8066 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) erlassen, wonach bei kompletter Paraplegie - weil die Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung zu bejahen sei - die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit ohne weitere Abklärungen als erfüllt zu gelten haben.
3.2.3 Inwieweit diese Rechtslage im Invalidenversicherungsbereich auch im Unfallversicherungsbereich Geltung beansprucht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls besteht entgegen der Auffassung von SUVA und Vorinstanz kein Anlass, die Hilflosigkeit des Bescherdeführers im Bereich der Fortbewegung in Frage zu stellen. Zufolge seiner Tetraplegie ist der Beschwerdeführer vollständig gehunfähig, was bewirkt, dass er ausser Haus sowohl im Nahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel) wie auch auf Reisen (Eisenbahn, Flugzeug usw.) immer auf eine Begleitung angewiesen ist, worauf er denn in seiner dem kantonalen Gericht am 4. November 2005 eingereichten Stellungnahme auch hinweist. Er ist des Weitern nicht in der Lage, Hindernisse wie Strassen mit gewisser Steigung, Trottoirabsätze oder Treppenstufen ohne Dritthilfe zu überwinden. Auch wenn er mit seinem Auto den Weg von zuhause bis zum Arbeitgeberbetrieb und umgekehrt allein zurücklegen kann, leuchtet ohne weiteres ein, dass er praktisch für jede weitergehende Dislozierung, etwa für den Weg im Arbeitgeberbetrieb bis zu seinem persönlichen Arbeitsplatz, aber auch für täglich immer wieder anfallende kleinere Erledigungen aller Art auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es lässt sich daher in keiner Weise rechtfertigen, ihm die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung abzusprechen.
3.3 Steht fest, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, bleibt das Vorliegen der in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 UVV für die Gewährung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zusätzlich verlangten dauernden Pflege- oder persönlichen Überwachungsbedürftigkeit zu prüfen.
3.3.1 Die Grundvoraussetzung der Hilflosigkeit schweren Grades besteht darin, dass der Versicherte in allen relevanten Lebensverrichtungen in erheblicher Weise (nicht vollständig) auf Dritthilfe angewiesen ist. Die Voraussetzung der Dritthilfe ist bereits derart umfassend, dass den weiteren - kumulativ verlangten - Voraussetzungen der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nach der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 36 IVV, die auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 UVV anzuwenden ist (BGE 116 V 41 E. 6c S. 49), nur noch untergeordnete Bedeutung zukommt. Schon eine minimale Erfüllung dieser Voraussetzungen muss genügen. "Dauernd" hat im Übrigen nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" (etwa infolge einer interkurrenten Krankheit) zu verstehen. Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. Dabei genügt, wie erwähnt, eine minimale Hilfeleistung (BGE 116 V 41 E. 6b S. 48 f. mit Hinweis, 107 V 145 E. 1d S. 150, 106 V 158 E. 2a S. 158, 105 V 52 E. 4a und 4b S. 56 f.).
3.3.2 Das Erfordernis einer dauernden Pflege im eben umschriebenen Sinne dürfte bei einem Tetraplegiker in aller Regel ohne weiteres als gegeben betrachtet werden. Dies kann auch beim Beschwerdeführer angenommen werden, der bei einem Grossteil der täglich anfallenden Betätigungen - nicht nur in den unausweichlich notwendigen sechs für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden Lebensverrichtungen - Unterstützung braucht. Nebst der Hilflosenentschädigung erhält er zwar zusätzlich bereits eine Vergütung für notwendige (medizinisch indizierte; vgl. BGE 116 V 41 E. 5c S. 48) Hauspflege nach Art. 18 UVV. Diese besteht allerdings nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewährung daran. Es spricht daher nichts gegen die gleichzeitige Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 UVV (vgl. BGE 116 V 41 E. 6c S. 49).
4.
Weil die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, fallen keine Gerichtskosten an (Art. 134 OG). Dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer steht sowohl für das kantonale Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. g ATSG) wie auch für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, vom 10. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. Mai 2006 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2005 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades hat.
2.
Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit diese in betraglicher Hinsicht über die Hilflosenentschädigung verfüge.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.