BGer 8C_73/2007
 
BGer 8C_73/2007 vom 19.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_73/2007
Urteil vom 19. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht:
in die Beschwerde der L.________ vom 9. März 2007 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2007,
in die Verfügung vom 5. April 2007, mit welcher L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. April 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: